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4. Bezüglich der ohne gesetzlichen Grund erhobenen Einkommensteuern
— efr. Art. 104 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche — verbleibt
es bei den Bestimmungen in § 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1898, die
Erhebung der Einkommensteuer betreffend — Ges.-S. Bd. XXII S. 163 ff. —
19.
Die Verjährung der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Ansprüche
beginnt unbeschadet der Vorschrift in § 201 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die unter 1n—eak aufgeführten Ansprüche mit dem Schlusse desjenigen Jahres,
in welchem dieselben fällig geworden sind, und für die unter 1 d, 2 und 3 auf-
geführten Ansprüche mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch
entstanden bezüglich die Hinterziehung begangen ist.
Kann die Leistung erst nach dem Ablaufe einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung am Schlusse
des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
8 20.
Soweit die geschuldete Leistung der Beitreibung im Wege der Zwangs-
vollstreckung im Verwaltungsverfahren unterliegt, wird die Verjährung auch:
1) durch eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Aufforderung zur
Zahlung:
o) durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder auderen Behörden zu-
gewiesen ist, durch die Stellung des Antrags auf Zwangs-
vollstreckung;
3) durch Bewilligung einer Stundung
unterbrochen.
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung kann erst
mit dem Schlusse desjenigen Jahres beginnen, in welchem die Unterbrechung
nach Nr. 1 oder 2 erfolgt oder die bewilligte Frist — Nr. 3 — abgelaufen ist.
1
8 21.
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürgerlichen
Gesetzbuche in Kraft bleibenden Landesgesetze bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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