Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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4. Bezüglich der ohne gesetzlichen Grund erhobenen Einkommensteuern 
— efr. Art. 104 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche — verbleibt 
es bei den Bestimmungen in § 32 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1898, die 
Erhebung der Einkommensteuer betreffend — Ges.-S. Bd. XXII S. 163 ff. — 
19. 
Die Verjährung der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Ansprüche 
beginnt unbeschadet der Vorschrift in § 201 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
für die unter 1n—eak aufgeführten Ansprüche mit dem Schlusse desjenigen Jahres, 
in welchem dieselben fällig geworden sind, und für die unter 1 d, 2 und 3 auf- 
geführten Ansprüche mit dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Anspruch 
entstanden bezüglich die Hinterziehung begangen ist. 
Kann die Leistung erst nach dem Ablaufe einer über diesen Zeitpunkt 
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung am Schlusse 
des Jahres, in welchem die Frist abläuft. 
8 20. 
Soweit die geschuldete Leistung der Beitreibung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungsverfahren unterliegt, wird die Verjährung auch: 
1) durch eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Aufforderung zur 
Zahlung: 
o) durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die 
Zwangsvollstreckung den Gerichten oder auderen Behörden zu- 
gewiesen ist, durch die Stellung des Antrags auf Zwangs- 
vollstreckung; 
3) durch Bewilligung einer Stundung 
unterbrochen. 
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung kann erst 
mit dem Schlusse desjenigen Jahres beginnen, in welchem die Unterbrechung 
nach Nr. 1 oder 2 erfolgt oder die bewilligte Frist — Nr. 3 — abgelaufen ist. 
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8 21. 
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche in Kraft bleibenden Landesgesetze bestimmt ist, gelten die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Frislen
	        
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