Sicherung
d
es
Nachlasses.
Feststellung
des Erbrechts.
des Fio#kus.
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der auf dem Nachlasse oder auf diesen Gegenständen haftenden Schulden zu
Grunde gelegt.
Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein ertheilt, so werden die Be-
träge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Wird der Erbschein nur über
das Erbrecht eines Miterben ertheilt, so ist für die Gebührenerhebung nur dessen
Erbtheil maßgebend.
Flir die nach dem Gesetz über das Reichsschuldbuch vom 31. März 1891
von Rechtsnachfolgern kraft letztwilliger Verfügung beizubringende Bescheinigung,
daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, sowie für
die in den §§ 37 und 35 der Grundbuchordnung, in § 1507 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und in den §§ 52 —54 des Ausführungsgesetzes zum Gesetze über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Zeugnisse des
Nachlaßgerichts werden drei Zehntheile der in § 34 bestimmten Gebühr bis zum
Höchstbetrage von 10 M. erhoben. Sind in din Fällen der §§ 37 und 38 der
Grundbuchordnung und der §#§ 52.—5-] des bezeichneten Ausführungsgesetzes die
Theilungsurkunden vom Gerichte selbst aufgenommen, so werden für die Zeug-
nisse * nicht erhoben.
Auf ein Zeugniß des Nachlaßgerichts im Falle des § 2368 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden die Gebührenvorschriften über den Erbschein entsprechende
Anwendung.
§ 102.
Findet die Sicherung eines Nachlasses in Gemäßheit des § 1960 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs statt, so wird für das ganze Verfahren einschließlich
der Anordnung wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben
und Anusantwortung des Nachlasses an dieselben der in § 31 bestimmte Gebühren-
satz erhoben. Wird auf Grund der §§& 1960 Absatz 2 und 1961 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs eine Nachlaßpflegschaft eingeleitet, so werden statt der gedachten
Gebühr die in den §§ 116, 117 bestimmten Gebühren erhoben.
Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren werden, wenn Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme eines Nachlaßzverzeichnisses erfolgt, die in § 1#
bestimmten Gebühren erhoben.
8 103.
Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der
an seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen
Rechts wird die im § 101 für die Ertheilung eines Erbscheins bestimmte Gebühr