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erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, so ist hier-
für eine besondere Gebühr nicht zu erheben.
8 104.
Für das gesammte Erbauseinandersetzungsverfahren (§ 2042 Bürgerlichen
Gesetzbuchs) wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Verfahren nicht
durch die Bestätigung der Erbauseinandersetzung oder durch die Beurkundung
einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung abgeschlossen wird, das Zweifache des
in § 31 bestimmten Gebührensatzes mit der Maßgabe erhoben, daß von 100 000 M.
an die ferneren Werthsklassen um je 10000 M. und die Gebühren um je 3 M.
steigen. Ein zur Deckung des zweifachen Satzes voraussichtlich ausreichender
Betrag kann nach Einleitung des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden.
Die Erhebung der dreifachen Gebühr ist von der Rechtskraft des Be-
stätigungsbeschlusses nicht abhängig.
Die Gebühren für Aufnahme von Vermögenoverzeichnissen, für Schützungen
und Versteigerungen werden neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren be-
sonders erhoben.
Wird mit einem Dritten vor dem Nachlaßgericht zum Zweck der Aus-
einandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der
nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts zu berechnenden Gebühr für die
Beurkundung des Vertrags erhoben.
Die Gebühr für Eröffnung der letztwilligen Verfügung & 100) kommt,
sofern nach Abs. 1 für das Erbaugeinandersetzungsverfahren die dreifache Gebühr
in Ansatz gebracht wird, auf die letztere in Anrechnung.
Die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse
sind in der Gebühr des Absatz 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit
des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des in § 34 be-
stimmten Gebührensatzes erhoben.
Wird die Erbaugeinandersetzung nicht unter Leitung des Gerichts vor-
genommen, sondern nur der Erbauseinandersetzungsvertrag von den Betheiligten
zu Protokoll gegeben, so findet die Vorschrift deo § 36 Anwendung.
105.
Wird die Vermittelung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen,
so werden fünf Zehntheile der Sätze des § 34 erhoben:
1. für die Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Ver-
fahrens;
Erb.
auseinander.
cbungs,
verfahren.
Erbausein=
andersetzung
unter Mit.
wirkung
eines Nolars.