Andere Aus-
einander.
sebungen.
Nachlat,
verwaltung.
Inventar“
errichtung.
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2. für die Entscheidung über die Bestätigung der Auseinandersetzung;
z33. flir die Anordnung einer Beweisaufnahme.
Wird die Vermittelung einer Auseinandersetzung dem Notar direkt von
den Betheiligten übertragen, so wird für die Entscheidung über die Bestätigung
der Auseinandersetzung die Gebühr des § 34 mit der in § 104 auggesprochenen
Maßgabe erhoben.
Für die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung einer notariellen
Verfügung nach § 60 des Ausführungsgesetzes zum Reichogesetze über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine besondere Gebühr nicht
erhoben.
8 106.
Die Vorschriften über Erbauseinandersetzungen sind auf die Auseinander-
setzung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie auf die
Augeinandersetzung geschiedener Ehegatten cutsprechend anzuwenden.
8 107.
Für das mit der Anordnung einer Nachlaßverwaltung (58 1981 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs) verbundene Verfahren werden acht Zehntheile des in
8 34 bestimmten Gebührensatzes, mindestens aber 5 M., erhoben.
Diese Vorschrift findet auf die Entziehung e Verwaltung im Falle der
§§ 2128 und 2129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
8 108.
Für das gesammte infolge Antrags nach 8 1994 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eintretende Verfahren werden fünf Zehntheile des in § 34 bestimmten
Gebührensatzes, mindestens aber 3 M., erhoben.
Für die Entgegennahme des Nachlaßverzeichnisses im Falle des § 1993
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden drei Zehntheile der Gebühr des § 34,
mindestens aber 1 M., erhoben.
Neben den in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühren werden die Gebühren
für die gerichtliche Aufnahme des Inventars und für die Abnahme des Offen-
barunggeides (§ 2006 Bürgerlichen Gesetzbucho) besonders erhoben.
Findet das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Verfahren in Zusammenhang
mit der Sicherung eines Nachlasses oder einer Erbauseinandersetzung 8§ 102
und 104) statt, so wird eine besondere Gebühr für das erstere nicht erhoben.