Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Andere Aus- 
einander. 
sebungen. 
Nachlat, 
verwaltung. 
Inventar“ 
errichtung. 
180 
2. für die Entscheidung über die Bestätigung der Auseinandersetzung; 
z33. flir die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Wird die Vermittelung einer Auseinandersetzung dem Notar direkt von 
den Betheiligten übertragen, so wird für die Entscheidung über die Bestätigung 
der Auseinandersetzung die Gebühr des § 34 mit der in § 104 auggesprochenen 
Maßgabe erhoben. 
Für die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung einer notariellen 
Verfügung nach § 60 des Ausführungsgesetzes zum Reichogesetze über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine besondere Gebühr nicht 
erhoben. 
8 106. 
Die Vorschriften über Erbauseinandersetzungen sind auf die Auseinander- 
setzung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie auf die 
Augeinandersetzung geschiedener Ehegatten cutsprechend anzuwenden. 
8 107. 
Für das mit der Anordnung einer Nachlaßverwaltung (58 1981 ff. 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) verbundene Verfahren werden acht Zehntheile des in 
8 34 bestimmten Gebührensatzes, mindestens aber 5 M., erhoben. 
Diese Vorschrift findet auf die Entziehung e Verwaltung im Falle der 
§§ 2128 und 2129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
8 108. 
Für das gesammte infolge Antrags nach 8 1994 ff. des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs eintretende Verfahren werden fünf Zehntheile des in § 34 bestimmten 
Gebührensatzes, mindestens aber 3 M., erhoben. 
Für die Entgegennahme des Nachlaßverzeichnisses im Falle des § 1993 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden drei Zehntheile der Gebühr des § 34, 
mindestens aber 1 M., erhoben. 
Neben den in Absatz 1 und 2 bestimmten Gebühren werden die Gebühren 
für die gerichtliche Aufnahme des Inventars und für die Abnahme des Offen- 
barunggeides (§ 2006 Bürgerlichen Gesetzbucho) besonders erhoben. 
Findet das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Verfahren in Zusammenhang 
mit der Sicherung eines Nachlasses oder einer Erbauseinandersetzung 8§ 102 
und 104) statt, so wird eine besondere Gebühr für das erstere nicht erhoben.
	        
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