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8 116.
Für die mit der Rechnungslegung des Vormundes, Pflegers oder Bei- echune
standes nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§S 1693, 1840 leaung.
bis 1844, 1915) verbundene Thätigkeit des Vormundschaftogerichts wird nach
dem jährlichen Reinabwurf des von dem Vormunde, Pfleger oder Beistand ver-
walteten Vermögens beim Schlusse jedes Nechnungsjahres eine Gebühr erhoben,
welche beträgt:
bei einem Reinabwurf bis 100 M. inkl. . 1M.
über 100 bis 200 M. inkl. 2 „
7„ 5 „
» » « „ 200 „ 100 „ „ 3„
1 „ » «400«700» „ 5 „
5. « » »700«1000» »7«
„ „ „ „ 1000 „ 1500 „ „ 10 „
„ „ « »lZo»»2500-- „ 11 „
2500 „ 1000 „ „ 20 „
und von weiteren je 1000 M. noch 5 M.
Zur Berechnung des Reinabwurfs werden die Zinsen für Schulden in
Abäug gebracht. Das angefangene Rechnungsjahr wird für voll gerechnet.
Findet eine Rechnungslegung nicht jährlich statt, so wird die im Ab-
schnitt 1 bestimmte Gebühr am Schlusse der zur Rechnungslegung festgesetzten
Rechnungsperiode für jedes in der Rechnung belegte Verwaltungsjahr erhoben.
Findet in Gemäßheit der && 1854.—1857, 1915 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eine Rechnungslegung nicht statt, so sind für das mit der Einreichung der
Vermügensübersicht verbundene Verfahren des Vormundschaftsgerichts nur drei
Zehntheile der im Abschnitt 1 festgesetzten Gebühr zu erheben.
Die Vorschriften in Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
8 117.
Für die gesammte übrige mit der Aufsicht über die Führung einer Vor= Weauf-
mundschaft oder einer nicht nach § 115 beschränkten Pflegschaft oder Beistand- sichigung
schaft verbundene Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts einschließlich der auf die mundichaft,
Einleitung der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft, Auswahl und Weaschet.
Bestellung des Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes bezlg- —
lichen Anordnungen wird von dem Vermögen des Mündels, Pflegebefohlenen Allgemeinen.
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes, auf welches sich die Aufsicht er-
streckt, nach Ab;zug der Schulden eine Gebühr erhoben, welche beträgt: