Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Vorlãusige 
Vormund- 
Gebühren. 
184 
bei einem Werthgegenstande über 300 bis 400 M. 
„ « « « «-00«4« 
« » « „ 700 „ 1000 „ 5 „ 
7“. 7 „ „ 1000 „ 1500 „ 7 „ 
1500 „ 2500 „ 10 „ 
„ „ „ „ 2500 „ 3500 „ 14 „ 
„ „ „ „ 3500 „ 5000 „ 20 „ 
und von weiteren je 5000 M. noch 5 M. 
Fällig wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr bei Beendigung der Vor- 
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft und, sofern die Aufsicht an ein nicht 
dem Fürstenthum angehöriges Gericht übergeht, bei der Abgabe der Akten 
an letzteres. 
Umfaßt die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft einen Zeit- 
raum von unter 5 Jahren, so ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte, umfaßt 
sie dagegen einen Zeitraum von über 10 Jahren, so erhöht sich die Gebühr um 
die Hälfte. 
Findet in Gemäßheit der §§ 1658—16881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
die Einsetzung eines Familienraths statt, so erhöht sich die nach Absatz 1 und 3 
zu berechnende Gebühr um zwei Zehntheile, mindestens aber um 1 Mark. 
? 7“ 7“ *“ 
8 118. 
Für die mit der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft nach § 1900 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbundene Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts 
werden besondere Gebühren neben den in den §§ 116 und 117 geregelten Ge- 
bühren nicht erhoben, wenn die vorläufige Vormundschaft mit der Entmündigung 
des Volljährigen endigt. Es ist jedoch in diesem Falle für die Gebührenberechnung 
der Beginn der Vormundschaft auf die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft 
zurückzuführen. 
Wird der Antrag auf Entmündigung von dem Prozeßgerichte abgelehnt, 
so sind für die Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts fünf Zehntheile der Gebühr 
des § 34 zu erheben. 
§ I19. 
Sofern der Reinbestand des Vermögens des Mündels, Pflegebefohlenen 
oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes bei der Fälligkeit der Gebühren 
den Betrag von 300 M. nicht überschreitet, kommen die in den §§8 115—118 
bestimmten Gebühren nicht zur Erhebung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.