Sicherheits.
leistung.
Gesetzliche
Zinsen.
Zahlungen
aus öffent.
lichen Kassen.
Oesffentliche
Versteige=
rung beweg,
licher Sachen.
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§ 22.
In allen Fällen, in denen nach den bisherigen neben dem Bülrgerlichen
Gesetzbuche in Kraft bleibenden Gesetzen eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben
oder zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelassen ist, finden, soweit hierüber
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die Vorschriften der §§ 232—240 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Sicherheitsleistung Anwendung.
Ibschnitt II.
Vorschristen zum Rechte der Schuldverhältnisse.
* 23.
Soweit die Landesgesetze, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft
bleiben, die Verzinsung einer Schuld zu einem höheren Zinsfuße als vier vom
Hundert vorschreiben, tritt an Stelle dieser Verzinsung eine solche von vier
vom Hundert.
Dies gilt füür die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auch dann, wenn die Verzinsung bereits vorher begonnen hat.
g 24.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind an der Kasse in Empfang zu
nehmen. Abweichende Bestimmungen können getroffen werden, jedoch nur mit
der Maßgabe, daß eine nicht verlangte Uebersendung an den Gläubiger auf
Kosten und Gefahr der Kasse geschieht.
5 25.
Zur öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen sind außer den Gerichts-
vollziehern und den auf Grund des § 36 der Reichsgewerbeordnung öffentlich
angestellten Versteigerern zuständig:
1. die auf Grund des § 2 des Ausführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche öffentlich angestellten Handelsmakler;
2. die Amtsschulzen.
Zur öffentlichen Versteigerung von Gegenständen in Nachlaß= und Vor-
mundschaftssachen sind auch die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte zuständig; sie