Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Sicherheits. 
leistung. 
Gesetzliche 
Zinsen. 
Zahlungen 
aus öffent. 
lichen Kassen. 
Oesffentliche 
Versteige= 
rung beweg, 
licher Sachen. 
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§ 22. 
In allen Fällen, in denen nach den bisherigen neben dem Bülrgerlichen 
Gesetzbuche in Kraft bleibenden Gesetzen eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben 
oder zur Abwendung von Rechtsnachtheilen nachgelassen ist, finden, soweit hierüber 
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die Vorschriften der §§ 232—240 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Sicherheitsleistung Anwendung. 
Ibschnitt II. 
Vorschristen zum Rechte der Schuldverhältnisse. 
* 23. 
Soweit die Landesgesetze, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft 
bleiben, die Verzinsung einer Schuld zu einem höheren Zinsfuße als vier vom 
Hundert vorschreiben, tritt an Stelle dieser Verzinsung eine solche von vier 
vom Hundert. 
Dies gilt füür die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs auch dann, wenn die Verzinsung bereits vorher begonnen hat. 
g 24. 
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind an der Kasse in Empfang zu 
nehmen. Abweichende Bestimmungen können getroffen werden, jedoch nur mit 
der Maßgabe, daß eine nicht verlangte Uebersendung an den Gläubiger auf 
Kosten und Gefahr der Kasse geschieht. 
5 25. 
Zur öffentlichen Versteigerung beweglicher Sachen sind außer den Gerichts- 
vollziehern und den auf Grund des § 36 der Reichsgewerbeordnung öffentlich 
angestellten Versteigerern zuständig: 
1. die auf Grund des § 2 des Ausführungsgesetzes zum Handels- 
gesetzbuche öffentlich angestellten Handelsmakler; 
2. die Amtsschulzen. 
Zur öffentlichen Versteigerung von Gegenständen in Nachlaß= und Vor- 
mundschaftssachen sind auch die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte zuständig; sie
	        
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