Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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4. für die Bestellung des Verwahrers einer Sache in den Fällen 
der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 2 M. 
Die Gebühr kommt nicht zur Erhebung, wenn eine Anordnung der ge- 
dachten Art den Bestandtheil eines anderen nach diesem Gesetze gebührenpflichtigen 
Verfahrens bildet. 
120. 
Fünf Zehntheile der Gebühr des § 34 werden erhoben: 
1. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung im Falle des 
§* 132 des Bülrgerlichen Gesetzbuchs; 
2. für die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung 
einer Vollmachtsurkunde nach § 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die Gebühr umfaßt das gesammte Verfahren mit allen erforderlichen 
Nebengeschäften. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 M. 
8 131. 
In dem nach den §§ 132 —130 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder 
Instanz die Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1. für die Jeststellung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Verhandlung in den nach § 134 anberaumten Terminen; 
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur 
Hälfte erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise statt- 
gefunden hat. 
Die vorstehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur 
einmal erhoben. 
Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als besonderes Verfahren. 
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungs- 
strafe anzusehen. 
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf andere Fälle der Festsetzung von 
Ordnungsstrafen entsprechende Auwendung. 
Ordmmas= 
versahren.
	        
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