Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Das Gleiche gilt von der gerichtlichen Festsetzung der einem Betheiligten 
zu erstattenden Kosten, von Zeugnissen über die Rechtskraft, sowie von gericht- 
lichen Vollstreckungohandlungen nach §& 19 des Ausführungsgesetzes zum Reichs- 
gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
* 139. 
#ecglmibigte Auf die Ertheilung beglaubigter Abschriften aus den Gerichtsakten finden, 
iehrinten, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des § 51 Auwendung. 
Neunter KAbschnitt. 
8 140. 
Auolagen. An baaren Auslagen werden insbesondere erhoben: 
die Schreibgebühren; 
. die Postgebühren einschließlich der Telegraphengebühren; 
die durch Einrlickung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter 
entstehenden Kosten: 
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten 
zustehenden Tagegelder und Reisekosten; 
die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsamwälte für 
deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an 
Amtsoschulzen zu zahlenden Beträge; 
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+ 
1 
— 
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen; 
6. die Haftkosten. 
§ 111. 
Schreib. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
gebühren. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 20 Zeilen 
von durchschnittlich 12 Silben enthält, 10 Pf., auch wenn die Herstellung auf 
mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll be- 
rechnet. Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Aus- 
lagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentpapier 
entstehen, sind besonders zu erstatten.
	        
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