Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Ist der Gegenstand des Verfahrens vor Aufhebung desselben dem Ver- 
walter nicht übergeben oder nicht von demselben in Besitz genommen, so werden 
Gebühren nicht erhoben. 
8 153. 
Neben den in den §§ 1168—132 festgesetzten Gebühren werden besonders 
erhoben: 
— 
4 die Gebühr für ein nach den §§ 138, 1140 des Reichsgesetzes vom 
24. März 1897 eintretendes Aufgebotsverfahren (§ 44 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes): 
die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigenthümers 
und der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher 
im Grundbuch; 
die in den §§ 122—124 bestimmten Gebühren. 
# 
8 154. 
Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung 
der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den 
Vorschriften des § 45 des Deutschen Gerichtskostengesenes zu erhebenden Gebühr 
die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags zu erheben. 
155. 
In den im Digziplinarverfahren verhandelten Sachen werden nur baare 
Auslagen (§ 140) erhoben. 
Dritter Theil. 
Schlußbestimmungen. 
* 156. 
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vor- 
schriften über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen 
Gerichte gehörigen Angelegenheiten werden aufgehoben. 
Aufgehoben werden insbesondere: 
1. das Ansführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesetze und zu 
den Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für 
20 
Besondere 
Gebühren. 
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