Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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sollen sich einer solchen nur auf Anordnung des Richters unterziehen. Die 
Gerichtovollzieher sind für das Fürstenthum Reuß j. L., die Amisschulzen filr 
ihren Gemeindebezirk zuständig. 
Die örtliche Zuständigkeit der öffentlichen Versteigerer, sowie der öffentlichen 
Handelsmakler bestimmt sich nach Maßgabe ihrer Anstellung. Die Anstellung 
umd Vereidigung der öffentlichen Versteigerer erfolgt durch die Landrathsämter, 
in der Stadt Gera durch den Stadtrath. 
Die Gebühren der Versteigerer sind im Wege der Ministerialverordnung 
zu regeln. 
* 26. 
Gegen die Ansprüche der Staatsbeamten im Sinne des § 1 des Gesetzes 
über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891 und der im § 2 daselbst ge- 
nannten Personen, der Geistlichen, der Gemeindebeamten, sowie der Hinter- 
bliebenen derselben auf Besoldung, Wartegeld, Ruhegehalt, Wittwen= und Waisen- 
geld findet eine Aufrechnung nur insoweit statt, als diese Ansprüche der Pfändung 
unterworfen sind. 
827. 
Soweit in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft 
bleibenden Gesetzen eine Solidar= oder Gesammtschuld Mehrerer bestimmt ist, 
finden die Vorschriften der §§ 121—426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das 
Gesammtschuldverhältniß Anwendung. 
g 28. 
Auf gesetzliche Wiederkaufsrechte, die in den neben dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche in Kraft bleibenden Landesgesetzen geordnet sind, finden die Vor- 
schriften der §§ 497—503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht ein Anderes 
bestimmt ist, entsprechende Amvendung. 
8 20. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 525 Absatz 2 und des § 219 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Ministerium. Dasselbe kann das Recht, die 
Vollziehung der Auflage zu verlangen, für den einzelnen Fall einer anderen 
Behörde übertragen. 
* 
Aufrechnung. 
Gesammt= 
schuld. 
Gesebliche 
Wiederkaufs. 
rechte. 
Zuständige 
Detbre nach 
den & 525 
und 210/ des 
Bürgerlichen 
Geiebbuchs.
	        
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