Gebühren
der Orts,
nerichts-
personen.
Beginn der
Gejebeslrait
und Ueber-
Kangobe
stimmungen.
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Zeugen und Sachverständige vom 19. September 1879 (Gesetz-S.
Bd. XIX Seite 153);
die landesherrliche Verordnung vom 15. Dezember 1855, die
Gebührentaxe für die Gerichtsbehörden, Sachwalter und Notare
betreffend (Gesetz-S. Bd. X S. 453);
. die Taxordnung für Grund= und Hypothekensachen vom 20. No-
vember 1858 (Gesetz-S. Bd. XII S. 157);
. das Gesetz vom 28. April 1866, Abänderungen der landesherrlichen
Verordnung unter Ziffer 2 und der Taxordnung unter Ziffer 3
betreffend (Gesetz-S. Bd. XV S. 45);
4 das Gesetz vom 21. Dezember 1883, die Abänderung des § 7 des
unter Ziffer 1 gedachten Ausführungsgesetzes betreffend (Gesetz-S.
Bd. XX S. 28);
i. das Gesetz vom 29. März 1895, eine Abänderung der landesherr-
lichen Verordnung unter Ziffer 2 betreffend (Gesetz-S. Bd. XXI
S. 263);
das Gesetz vom 21. Dezember 1895, betreffend Gebührenfreiheit
in Vormundschafts= und Nachlaßsachen (Gesetz-S. Bd. XXI S. 449).
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8 157.
Die Gebühren der Ortsgerichtspersonen für Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hülfsbeamte werden im
Wege landesherrlicher Verordmung geregelt.
8 158.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft und findet An-
wendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichts-
kosten. Sind in einer am 1. Jannar 1900 noch nicht beendeten Rechtsangelegenheit
Kosten bereits in Ansatz gekommen, so wird der Betrag derselben auf die nach
diesem Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht, soweit es sich nicht
mm Geschäfte handelt, für welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes besondere
Kosten zu berechnen sind.
159.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch § 156 auf-
gehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-
setzes an deren Stelle.