Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

XI. 
—u. 
vom 10. August 1899, 
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 
U## beinrich der Merzehnte von Goties Gnaden Jungerer inie regierender Fürst ReuH, 
Gras und Hett von Plauen, herr zu Greh, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein et. ric. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
*m- 
Der zwangsweisen Beitreibung im Verwaltungswege nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegen: 
1. die an den Staat oder an das Reich zu entrichtenden Steuern, 
— ih 
– 
Abgaben und Gefälle, 
. die Personengelder, Porti und Gebühren der Post= und Telegraphen- 
Verwaltung, 
die Gebühren und Auslagen der Staatsbehörden in Gerichts= und 
Verwaltungssachen, 
die Landrenten, 
die Beiträge zur Magdeburger Land-Feuer-Societät, 
die feststehenden Abentrichtungen an Kirchen-, Pfarr-, Schul= und 
Stiftungskassen, 
die an Gemeinden oder Gemeindeverbände zu entrichtenden Ab- 
gaben, mit Einschluß der Bürgergelder, der Parochialanlagen, der 
Schulgelder, der für Benntzung öffentlicher Anstalten der Gemeinden 
oder Gemeindeverbände zu entrichtenden sonstigen Geldleistungen 
und der Hundesteuern,
	        
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