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824.
Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, nachdem der Schuldner von
der zur Beitreibung zustäudigen Behörde an die Zahlung der Geldleistung unter
Bestimmung einer Frist von 8 Tagen und Androhung der sofortigen Zwangs-
vollstreckung für den Fall der Nichtzahlung schriftlich gemahnt worden und die
bestimmte Frist fruchtlos abgelaufen ist.
8 4.
Die Zwangevollstreckung in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungs-
pflichtigen ist von den zur Verfügung der zwangsweisen Beitreibung zuständigen
Verwaltungsbehörden (X 2) entweder durch besondere Vollstreckungobeamte oder
durch Gerichtsvollzieher vorzunehmen.
Die nähere Bestimmung darüber, von welchen Behörden besondere Voll-
streckungsbeamte anzunehmen sind, wird durch das Ministerium getroffen.
Eine außerhalb des Geschäftsbezirks der Vollstreckungsbehörde vorzu-
nehmende Vollstreckungsmaßregel ist durch Ersuchen der zuständigen Behörde des
andern Bezirks zur Ausflihrung zu bringen.
8 6.
Die Verfügung der Zwangswollstreckung erfolgt durch einen auf das
Verzeichniß der beizutreibenden Geldleistungen gesetzten Beschluß der zuständigen
Vervaltungobehörde.
Die Uebergabe dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsbeamten oder
den Gerichtovollzieher und der Besitz derselben hat die in den §8§ 754 und 755
der Civilprozeßordmung an die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Aus-
fertigung eines gerichtlichen Urtheils geknüpften Wirkungen.
Dem Schuldner wird im Falle der Zahlung Quittung ertheilt, die Ans-
fertigung ader nicht auggeliefert.
§ 7.
Auf die Zwangsvollstreckung finden, soweit nicht nachstehend ein Anderes
angeordnet ist, die Vorschriften in den §§ 752, 756—763, 771, 775, 776—77)9,
736, 789, 803—827, 890—)9 15 der Civilprozeßordnung entsprechende Amvendung.