Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

204 
824. 
Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, nachdem der Schuldner von 
der zur Beitreibung zustäudigen Behörde an die Zahlung der Geldleistung unter 
Bestimmung einer Frist von 8 Tagen und Androhung der sofortigen Zwangs- 
vollstreckung für den Fall der Nichtzahlung schriftlich gemahnt worden und die 
bestimmte Frist fruchtlos abgelaufen ist. 
8 4. 
Die Zwangevollstreckung in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungs- 
pflichtigen ist von den zur Verfügung der zwangsweisen Beitreibung zuständigen 
Verwaltungsbehörden (X 2) entweder durch besondere Vollstreckungobeamte oder 
durch Gerichtsvollzieher vorzunehmen. 
Die nähere Bestimmung darüber, von welchen Behörden besondere Voll- 
streckungsbeamte anzunehmen sind, wird durch das Ministerium getroffen. 
Eine außerhalb des Geschäftsbezirks der Vollstreckungsbehörde vorzu- 
nehmende Vollstreckungsmaßregel ist durch Ersuchen der zuständigen Behörde des 
andern Bezirks zur Ausflihrung zu bringen. 
8 6. 
Die Verfügung der Zwangswollstreckung erfolgt durch einen auf das 
Verzeichniß der beizutreibenden Geldleistungen gesetzten Beschluß der zuständigen 
Vervaltungobehörde. 
Die Uebergabe dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsbeamten oder 
den Gerichtovollzieher und der Besitz derselben hat die in den §8§ 754 und 755 
der Civilprozeßordmung an die Uebergabe und den Besitz der vollstreckbaren Aus- 
fertigung eines gerichtlichen Urtheils geknüpften Wirkungen. 
Dem Schuldner wird im Falle der Zahlung Quittung ertheilt, die Ans- 
fertigung ader nicht auggeliefert. 
§ 7. 
Auf die Zwangsvollstreckung finden, soweit nicht nachstehend ein Anderes 
angeordnet ist, die Vorschriften in den §§ 752, 756—763, 771, 775, 776—77)9, 
736, 789, 803—827, 890—)9 15 der Civilprozeßordnung entsprechende Amvendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.