Auszug.
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8 30.
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Auszugs- (eibgedings--,
Leibzuchts-, Altentheils-)Vertrag in Verbindung, so gelten, insoweit nicht be-
sondere Vereinbarungen getroffen sind, dic in den folgenden Paragraphen ent-
haltenen Bestimmungen.
8 31.
Der Auszug ist auf die Lebensdauer des Berechtigten zu gewähren.
Die Auszugsleistungen sind Jahresleistungen.
Der Auszug ist hinsichtlich der zu leistenden Gegenstände auf die
Erzengnisse des damit belasteten Grundstücks nicht beschränkt.
Der Berechtigte hat sich mit Erzeugnissen der Art zu begnügen, wie sie
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung trägt.
§5 32.
Ein Nücktritt des Auszugsberechtigten von dem Vertrage, der dem Aus-
zuge zu Grunde liegt, wegen Verzugs oder Nichterfüllung von Seiten des
anderen Theils findet nicht statt.
8 33.
Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen,
so bezieht sich dies nur auf denjenigen Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der
Bestellung des Auszuges verehelicht ist.
Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen
und wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder
werden die Ehegatten geschieden, oder wird auf Aufhebung der ehelichen Gemein=
schaft erkannt, so konunt von Rechtskraft des die Auflösung der Ehe oder die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aussprechenden Urtheils ab das Recht des
Ehegatten, für welchen der Andere den Auszug ausbedungen hat, in Wegfall.
Der Auszugspflichtige bleibt jedoch verbunden, den Auszug oder den
verhältnißmäßigen Theil des Auszugs auf so lange, als der Ehegatte lebt, für
welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den anderen Ehegatten oder
dessen Erben zu leisten.
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Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter
Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt, so erhält