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Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn
vorher oder gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben
mitgetheilt wird. In dieser Berechnung ist der Werth des Gegenstandes, die
zur Amwendung gebrachte Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren
und Auslagen, sowie der empfangene Vorschuß anzugeben.
Wird eine Stundengebühr berechnet, so ist die auf das Geschäft venwendete
Zeit anzugeben.
Der Notar hat eine den Erfordernissen des ersten Absatzes entsprechende
Berechnung zu seinen Akten zu bringen und unter jeder von ihm ertheilten Aus-
fertigung, sowie unter jedem Beglaubigungsvermerke aufzustellen. Hat der Notar
eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.
Der Betrag der Vergütung des Notars kann abweichend von den Vor-
schriften dieses Abschnitts durch Vertrag festgesetzt werden, wenn es sich handelt:
1. um die Beurkundung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen,
Fideikommiß= oder Familienstiftungen, Familienschlüssen, Satzungen
oder Beschlüssen von Körperschaften, Vereinen, Gewerkschaften,
Gesellschaften oder Genossenschaften oder der Organe derselben
(Aufsichtsräthe u. s. w.);
mn die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen;
um eine von den Betheiligten dem Notar übertragene Vermittelung
einer Augeinandersetzung:
um die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Aus-
loosung oder Vernichtung von Werthpapieren und bei Wahl-
versammlungen:
um ein unter § 15 oder § 17 dieser Gebührenordnung fallendes
Geschäft.
Durch die zugesicherte Vergütung sind die baaren Auslagen mit als ersetzt
zu betrachten, falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist.
Der Auftraggeber ist an die Vereinbarung nur gebunden, soweit er sie
schriftlich geschlossen hat. Hat der Notar sich im Vertrag eine unverhältnißmäßig
hohe Vergütung auobedungen, so kann dieselbe im Prozeßwege bis auf den in
diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden.
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