Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 26. 
Die gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Notars erfolgt, 
soweit nicht die besondere Bestimmung des § 18 Platz greift, auf Antrag des 
Zahlungspflichtigen. Dieselbe kann auch von dem Notare beantragt werden, 
wenn von dem Zahlungspflichtigen oder der Aufsichtsbehörde Erinnerungen gegen 
die Höhe der berechneten Gebühren und Auslagen oder gegen den in Ansatz ge- 
brachten Werth des Gegenstandes erhoben sind. 
Auf Anordnung der Aussichtsbehörde hat der Notar die gerichtliche Fest- 
setzung zu beantragen. 
Die Festsetzung erfolgt gebührenfrei nach Anhörung der Betheiligten durch 
Beschluß des Amtggerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Der 
Beschluß ist dem Notare und dem Zahlungspflichtigen von Amtswegen zuzustellen. 
Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde nach Maßgabe der 
§§ 568—575, 577 der Deutschen Civilprozeßordnung statt. Gegen die Ent- 
scheidung des Landgerichts findet auch dann, wenn ein neuer selbständiger Be- 
schwerdegrund nicht vorliegt oder die Beschwerdesumme fünfzig Mark nicht über- 
steigt, die weitere Beschwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung 
des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§ 550, 551 der Deutschen Civil 
prozesordnung finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Die Einlegung von Beschwerden kann in allen Fällen zum Protokolle 
des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen. 
Der rechtskräftige Festsetzungs-Beschluß bestimmt endgültig über die Höhe 
der Gebühren und Auslagen. 
Zweiter Abschnitt. 
Gehühren der Rechtsanwälte. 
§ 27. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsamwälte bestimmt sich, 
soweit sie nicht reichsgesetzlich geregelt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
8 28. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte findet entsprechende 
Amwendung auf die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte: 
1. in Forst= und Feldrügesachen;
	        
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