Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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der Überlebende Ehegatte von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheil- 
baren das Ganze, ebenso das Ganze der an sich theilbaren Gegenstände, wenn 
solches zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden Gegenstandes 
bestimmt ist. 
8 35. 
Besteht der Auszug in der jährlichen Lieferung von Erzeugnissen des 
verpflichteten Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu 
gewissen Jahreszeiten gewonnen werden, zu der Zeit ein, zu welcher die aus- 
bedungenen Früchte je nach ihrer Art auf diesem Grundstücke oder, wenn auf 
demselben dergleichen Früchte nicht erzeugt werden, in derselben Flur geerntet 
und die etwa daran vor der Verabreichung nöthigen Arbeiten verrichtet worden sind. 
Die Einbringung aller Fruchtarten, sowie die Beendigung aller zu ihrer 
Verabreichung etwa noch erforderlichen Arbeiten, ist spätestens bis zum 25. Dezember 
als erfolgt anzunehmen. 
Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht bloß zu gewissen 
Zeiten gewonnen werden und zu jeder Zeit gewährt werden können, ist der auf 
das ganze Jahr oder auf gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach 
Beschaffenheit der Erzeugnisse in angemessenen Fristen zu leisten. 
Alle übrigen Naturalabgaben werden mit Ablauf des von Beginn des 
Auszugs an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der Zweck des zu leistenden 
Gegenstandes eine Ausnahme begründet. 
8 36. 
Soll der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen leisten, so sind sie zu 
der Zeit vorzunehmen, zu welcher er in seiner eigenen Wirthschaft Verrichtungen 
derselben Art vorzunehmen pflegt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zu der 
Zeit, zu welcher sie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirthschafts- 
führung vorzunehmen sind. 
8 37. 
Sind als Auszug Geldleistungen bedungen, so finden die Vorschriften des 
§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente entsprechende Anwendung. 
8 38. 
Wenn der Auszugsberechtigte innerhalb des Gemeindebezirks wohnt, in 
welchem das mit dem Auszuge beschwerte Grundstück liegt, so hat der Verpflichtete 
dem Berechtigten die Auszugsleistungen zu überbringen.
	        
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