220
8 39.
Ist für das dem Rechtsanwalte übertragene Geschäft eine Gebühr nicht
bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Amwendung der Vorschriften der
Deutschen Gebührenordnung und dieses Abschnittes zu bemessende Gebühr. Das
Gleiche gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor
der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
* 10.
Die Vorschriften der 8§ 2—6, 8, 10—12, 76—86, 88, 93, 94 der
Deutschen Gebührenordnung sinden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, in den
Jällen der §§ 30—3 entsprechende Anwendung.
In den Füllen der §§ 30—32 finden auch die Vorschriften der § 7, 25,
26, 29.—32, 35, 36, 18—51 der Deutschen Gebührenordmung entsprechende
Anwendung. Stehr dem Rechtsamwalte in derselben Instanz eine Gebühr für
den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die
im §& 30 Absatz 1 Ziffer 1 und im § 31 Absatz 2 bestimmten Gebühren angerechnet.
Schluß- und Dlebergangsbestimmungen.
§ 11.
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Vürgerlichen
Gesetzbuche in Kraft und finden auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten
Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Amvendung.
Urkmdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedruckten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 10. August 1899.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
d. 5. Heiurich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.