Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 39. 
Ist für das dem Rechtsanwalte übertragene Geschäft eine Gebühr nicht 
bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Amwendung der Vorschriften der 
Deutschen Gebührenordnung und dieses Abschnittes zu bemessende Gebühr. Das 
Gleiche gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor 
der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist. 
* 10. 
Die Vorschriften der 8§ 2—6, 8, 10—12, 76—86, 88, 93, 94 der 
Deutschen Gebührenordnung sinden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, in den 
Jällen der §§ 30—3 entsprechende Anwendung. 
In den Füllen der §§ 30—32 finden auch die Vorschriften der § 7, 25, 
26, 29.—32, 35, 36, 18—51 der Deutschen Gebührenordmung entsprechende 
Anwendung. Stehr dem Rechtsamwalte in derselben Instanz eine Gebühr für 
den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die 
im §& 30 Absatz 1 Ziffer 1 und im § 31 Absatz 2 bestimmten Gebühren angerechnet. 
Schluß- und Dlebergangsbestimmungen. 
§ 11. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit dem Vürgerlichen 
Gesetzbuche in Kraft und finden auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht beendigten 
Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Amvendung. 
Urkmdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 10. August 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
d. 5. Heiurich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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