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Im anderen Falle hat der Berechtigte die Auszugsleistungen aus dem
belasteten Grundstücke abzuholen.
* 39.
Das im Auszugsvertrage vorbehaltene Wohnungsrecht besteht in dem
Rechte der Mitbewohnung und Mitbenutzung der Wohnungs= und Haushaltungs-
räume, nicht auch der Wirthschaftsräume, und richtet sich nach den örtlichen Ver-
hältnisen und den Bedürfnissen des Berechtigten.
Das Bedürfniß des letzteren ist mit Rücksict auf dessen Familienmitglieder
zu bewessen, die er in die Wohnung berechtigter Weise mit aufnimmt.
it Auszugsberechtigte hat das Recht, den zur Zeit des Vertrags-
voschufer um verbundenen Ehegatten und die Kinder mit aufzunehmen, welche
in einer vor jener Zeit abgeschlossenen Ehe erzeugt oder vor dieser Zeit von
einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind, jedoch, soweit die cigenen und zu-
gebrachten Kinder in Frage kommen, nur bis zu ihrer Volljährigkeit oder früher
erfolgten Verheirathung oder bis zur Begründung einer eigenen Wirthschaft von
Seiten derselben.
Dies gilt auch in Ansehung solcher Kinder, welche zur Zeit des Vertrags-
abschlusses die rechtliche Stellung ehelicher Kinder des Berechtigten oder seines
Ehegatten besitzen.
Falls die auszugsberechtigte Person weiblichen Geschlechts ist, so gelten
dieselben Bestimmungen hinsichtlich ihrer unehelichen Kinder, gleichgültig, ob
diese vor oder nach der Begründung des Auozugsrechtes geboren sind, nicht aber
hinsichtlich der durch uneheliche Geburt vermittelten entfernteren Nachkommenschaft.
oweit eigene oder Stiefkinder des Auszugsberechtigten in Frage kommen,
die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, finden die Beschränkungen in
Absatz 3 keine Amvendung.
8 10.
Hat der Auszugsberechtigte das Recht, ein Gebäude oder einen bestimmten
Theil eines Gebäudes mit Ausschluß des Eigenthümers als Wohnung zu benutzen,
so finden, auch wenn eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit nicht bestellt ist,
die Vorschriften des 8 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 41.
Wird das Gebäude, in welchem der Auszugsberechtigte das Recht der
alleinigen Wohnung oder Mitbewohnung hat, zerstört oder unbewohnbar, so
tritt nach dessen Wiederherstellung das Wohnungsrecht des Berechtigten wieder ein.