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einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Es dürfen aber auch sonst
nicht mehr als zwei Velocipede neben einander fahren.
Bei Straßen= und Wegekreuzungen innerhalb der Ortschaften
sowie auf engen und abschüssigen Straßen ist langsam zu fahren.
Der Radfahrer darf während des Fahrens die Lenkstange
nicht aus der Hand lassen und die Füße nicht von den Pedalen
entfernen.
Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer helltönenden
Signalglocke und einer gut funktionirenden Bremsvorrichtung ver-
sehen und muß vom Eintritt der Dunkelheit ab für die Dauer
derselben mit einer hellbremmenden Vaterne erleuchtet sein.
Die Verwendung sowohl roth= als auch grün-gebleudeter
Laternen ist verboten.
4. Jeder Radfahrer hat die von ihm eingeholten und während der
Duntelheit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhr-
werke durch Glockensignale und, im Fulle der Verhinderung hieran,
durch Pfeifensignale in einer Entsernung von mindestens 25 Metern
auf seine Annäherung aufmerksam zu machen.
Ist bei dem Vorüber= oder Vorfahren ein gefahrloses Passiren
nicht gesichert, werden inobesondere Reit-, Zug= oder Lastthiere
unruhig, so muß der Radfahrer unverzüglich absteigen.
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in muthwilliger Weise ge-
hindert werden.
Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das
Scheuwerden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen,
wie den Gebrauch langer flatternder Bänder und dergleichen.
Jede Handhabung des Velocipeds, welche den öffentlichen Verkehr
stört, ist untersagt.
. Jeder Radfahrer muß auf den Auruf eines Polizeibeamten oder
Gendarmen unverzüglich anhalten und Rede stehen. Dem Anrufen
gleich gilt als Haltezeichen das Hochheben des Armes.
25. Wer Lasten, welche einschließlich des Beförderungsmittels das Gewicht
von 10 000 Kilogramm (200 Zentnern) übersteigen, aufchaussirten Straßen
fortbewegt, ohne zuvor die Erlaubniß der zuständigen Wegepolizeibehörde ein-
zuholen.