Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Es dürfen aber auch sonst 
nicht mehr als zwei Velocipede neben einander fahren. 
Bei Straßen= und Wegekreuzungen innerhalb der Ortschaften 
sowie auf engen und abschüssigen Straßen ist langsam zu fahren. 
Der Radfahrer darf während des Fahrens die Lenkstange 
nicht aus der Hand lassen und die Füße nicht von den Pedalen 
entfernen. 
Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer helltönenden 
Signalglocke und einer gut funktionirenden Bremsvorrichtung ver- 
sehen und muß vom Eintritt der Dunkelheit ab für die Dauer 
derselben mit einer hellbremmenden Vaterne erleuchtet sein. 
Die Verwendung sowohl roth= als auch grün-gebleudeter 
Laternen ist verboten. 
4. Jeder Radfahrer hat die von ihm eingeholten und während der 
Duntelheit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhr- 
werke durch Glockensignale und, im Fulle der Verhinderung hieran, 
durch Pfeifensignale in einer Entsernung von mindestens 25 Metern 
auf seine Annäherung aufmerksam zu machen. 
Ist bei dem Vorüber= oder Vorfahren ein gefahrloses Passiren 
nicht gesichert, werden inobesondere Reit-, Zug= oder Lastthiere 
unruhig, so muß der Radfahrer unverzüglich absteigen. 
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in muthwilliger Weise ge- 
hindert werden. 
Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das 
Scheuwerden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen, 
wie den Gebrauch langer flatternder Bänder und dergleichen. 
Jede Handhabung des Velocipeds, welche den öffentlichen Verkehr 
stört, ist untersagt. 
. Jeder Radfahrer muß auf den Auruf eines Polizeibeamten oder 
Gendarmen unverzüglich anhalten und Rede stehen. Dem Anrufen 
gleich gilt als Haltezeichen das Hochheben des Armes. 
25. Wer Lasten, welche einschließlich des Beförderungsmittels das Gewicht 
von 10 000 Kilogramm (200 Zentnern) übersteigen, aufchaussirten Straßen 
fortbewegt, ohne zuvor die Erlaubniß der zuständigen Wegepolizeibehörde ein- 
zuholen.
	        
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