Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

239 
Gesetzsammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 381. 
Inhalt: Ministerial. Belanntmachung vom 18. Oltober I###, den Staatsvertrag mit dem Lerzogihume 
Sachsen-Alienburg wegen Errichtung einer gemeinsamen HLandwerkslammer betressend. 
Ministerial Leleanntmachung 
vom 18. Oftober 1899, 
den Staatsvertrag mit dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen 
Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer betreffend. 
  
  
Auf im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erthrilten Höchsten 
Befehl Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird der mit der Herzoglich Sächsischen 
Staatsregierung zu Altenburg unterm 7. August 1890 abgeschlossene Vertrag, 
betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer für dad Fürsten- 
thum Reuß j. L. und das Herzogthum Sachsen-Altenburg, nach beiderseits er- 
folgter landeoherrlicher Ratifikation nachstehend zur üffentlichen Renntniß gebracht 
und dabei auf Grund der Artikel 5 und 7 dieseo Vertrages zur weiteren Aus- 
führung der & 103 bis 1030 des Reichogesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend 
die Abänderung der Gewerbrordnung, noch Folgendes verordnet: 
1. 
Als „untere Verwaltungsbehörde“ ( 103n Abs. 2) sowie als „Orts—-— 
polizeibehörde“ 8 Abs. 2 et. 8 10 3 u Abs. 1) hat der Gemeindevorstand zu gelten. 
Ansgegeben am 25. Oktober 1699.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.