Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Vorschrift des § 1847 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet, 
soweit Vemvandte und Verschwägerte in Frage kommen, Amwendung. 
Oeffentliche Kassen. 
8 2. 
Zu den öffentlichen Kassen im Sinne des § 24 des Ausführungggesetzes 
zum Büurgerlichen Gesetzbuch gehören die Kassen des Staates, der Verwaltungs- 
bezirke, der Bezirksanstalten, der politischen, Kirchen= und Schulgemeinden, der 
Landrentenbank, der Landessparkassen, der Beamtenwittwenpensionsanstalt, der 
allgemeinen Kirchen= und Schulkasse, des allgemeinen Kirchenfonds, des geistlichen 
Hülfsfonds, des geistlichen Emeritirungsfonds, der beiden Fürstlichen Gymmnasien, 
des Seminars und der Taubstummenanstalt zu Schleiz, die Landschulenkassen zu 
Gera und Schleiz, die Landeskirchen= und Schulstiftungskasse zu Lobenstein und 
Hirschberg. 
Ansgabe von Schuldverschrelbungen auf den Inhaber. 
83. 
Die Ertheilung der Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen außer 
durch den Deutschen Reichsanzeiger in der Gesetzsammlung und im Amts= und 
Verordnungsblatte bekannt gemacht werden. 
Bekanntmachung verlorener Inhaberpapiere. 
8 4. 
Die Landrathsämter und die Stadtgemeindevorstände als Polizeibehörden 
haben unbeschadet der Verpflichtung anderer öffentlicher Behörden auf Antrag 
des Berechtigten den Verlust eines Inhaberpapieres mit Ausnahme der in 
§ 367 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichucten Papiere durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das 
Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen, oder sonst 
abhanden gekommen ist. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
	        
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