Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Schuldver- 
schreibungen 
auf den 
Inhaber. 
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§ 45. 
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen gerichtet 
ist, liegt dem Enverber des Grundstücks die Verpflichtung ob, eine entsprechende 
Reallast an dem Grundstücke zu bestellen. 
Ist in dem Vertrage das Recht eingeräumt, ein auf dem Grundstücke be- 
findliches Gebäude oder einen Theil eines solchen zu bewohnen oder mitzubewohnen 
oder sonst einen Theil des Grundstücks oder das ganze Grundstück zu benutzen, 
so hat der Erwerber eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit an dem Grund- 
stücke zu bestellen. Die Reallast oder Dienstbarkeit erhält den Rang unmittelbar 
hinter den Belastungen, welche zu der Zeit dem Grundstücke anhaften, zu welcher 
die Bestellung verlangt wird. 
Bereits eingetragene Auszugsrechte gelten, soweit es sich dabei um Ge- 
währung wiederkehrender Leistungen handelt, als Reallast; soweit in dem Ver- 
trage das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude 
zu bewohnen oder mitzubewohnen oder sonst einen Theil des Grundstücks 
mitzubenuten, als persönliche Dienstbarkeit. 
8 40. 
Bei Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheinen, welche zu Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber vor dem Inkrafttreten des Bilrgerlichen Gesetz- 
buchs ausgestellt, oder welche nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben worden 
sind, findct eine Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotes nicht statt. 
Dasselbe gilt für Erneuerungsscheine zu den bereits vor dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Schuldverschreibungen. Der 
8§ 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf diese Erneucrungsscheine Anwendung. 
Die Vorschrift des § 799 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für 
die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen auch dann, wenn 
diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden 
sind. Für Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die der Staat oder eine 
ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts 
ausstellt, ist der in § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete An- 
spruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zins= oder Renten- 
scheinc nicht bestimmt ist.
	        
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