Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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In der Anzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort, sowie die Nummer des Testamentsverzeichnisses anzugeben. 
Ablieferung eines vor einem Notar, Gemeindevorstand oder Amteschulezen 
errichteten Testamentes oder Erbvertrags. 
8 18. 
Der Notar soll ein vor ihm errichtetes Testament längstens innerhalb 
einer Woche an das zuständige Amtogericht persönlich abliefern. Die gleiche 
Pflicht liegt dem Notar ob, wenn ein Erbvertrag vor ihm errichtet worden ist, 
sofern nicht die Parteien etwas Anderes bestimmt haben. Bei der Ablieferung 
ist der Wohnsitz des Erblassers anzuzeigen, wenn er sich nicht aus der Aufschrift 
des Testamentes oder des Erbvertrags ergiebt. 
Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 1, 3 gelten auch für den Vorsteher 
einer Gemeinde oder Gemarkung, sowie für einen Amtsschulzen, wenn vor ihnen 
ein Testament errichtet worden ist. 
Anzeige von der von einem Notar beurkundeten Aufhebung eines 
Testamentes oder Erbvertrags. 
8 19. 
Der Notar soll die von ihm beurkundete Aufhebung eines Testamentes 
oder eines Erbvertrags dem Amtsgerichte anzeigen, in dessen Bezirk der Erblasser 
seinen Wohnsitz hat. 
In der Auzeige ist der Erblasser nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort, sowie die Nummer des Geschäftsregisters anzugeben. 
Die Absendung der Anzeige soll nebst dem Abgangstage zu dem Protokolle 
vermerkt werden. 
Verfahren bei Ertheilung eines Erbscheins. 
8 20. 
Beantragt ein gesetzlicher Erbe die Ertheilung eines Erbscheins, so hat 
das Nachlaßgericht von Amtswegen zu ermitteln, ob sich eine Verfügung des 
Erblassers von Todeswegen bei ihm in Verwahrung befindet oder Nachricht 
über die Verwahrung einer solchen Verfügung an anderer Stelle bei ihm ein- 
gegangen ist.
	        
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