Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Anzeigepslicht bei Codesfällen. 
22. 
Die Leichenfrauen sind verpflichtet, jeden Todesfall den Ortgerichts- 
personen und, wenn es sich un einen Fall handelt, in welchem ein Vormund, 
Gegenvormund oder Pfleger zu bestellen ist, auch dem Gemeindewaisenrathe zu melden. 
Begründung von Verfügungen. 
§ 23. 
Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind mit Gründen zu versehen, wenn ein 
Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt, oder über 
Rechte des Betheiligten entschieden wird. 
Dasselbe gilt, wenn der Notar die Ablehnung eines Antrags oder Ge- 
suchs verfügt. 
Hesschwerde. 
8 24. 
Wird gegen die Entscheidung eines Gerichts in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht vor 
Abgabe seiner Entscheidung das Gericht, von dem die angefochtene Entscheidung 
erlassen ist, mit der etwa erforderlichen weiteren Aufklärung der Sache beauftragen. 
Jeugen bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarbeit. 
&25. 
Wer in den Diensten eines Betheiligten steht, soll als Zeuge nur zuge- 
zogen werden, wenn andere Personen nicht verfügbar sind und Gefahr im Ver- 
zug obwaltet. 
Wechselproteste. 
8 26. 
Wechselproteste werden in Urschrift hinausgegeben.
	        
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