Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 48. 
Den nach den §§ 94, 150 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 be- 
stellten Verwaltern ist zu ihrer Legitimation eine Ausfertigung des die Bestellung 
aussprechenden Beschlusses auszuhändigen. 
8 10. 
Die dem Verwalter zu gewährende Vergütung ist bei der Bestellung des- 
selben mit ihm zu vereinbaren. 
Werden unvorhergesehene Mühewaltungen erforderlich, so kann die ver- 
einbarte Vergütung erhöht werden. 
Die Vergütung soll in der Regel in einem Bruchtheil des Reinertrags 
der Verwaltung bestehen. 
Anheftung an die Gerichtstafel. 
8 50. 
Bei der Anschlagung von Schriftstücken an die Gerichtstafel in den gesetzlich 
vorgeschriebenen Fällen soll, wenn das angeschlagene Schriftstück unbefugter Weise 
entfernt wird, die erneute Anschlagung desselben von dem Gerichte angeordnet 
werden. 
Schlußbestimmungen. 
* 51. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten alle entgegenstehenden 
estimmungen für aufgehoben. 
Bestimmung des 8 142 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen gaiche findet entsprechende Amvendung. 
8 52. 
Soweit in dieser Verordnung Gegenstände mit zur Regelung gelangt 
sind, für welche das Ministerium, oder eine einzelne Ministerialabtheilung zu- 
ständig ist, kann die Ausführung, Ergänzung oder Aenderung der getroffenen 
Bestimmungen durch die zuständige Ministerialstelle erfolgen. 
Im Uebrigen wird das Ministerium ermächtigt, die Vorschriften dieser 
Verordnung zu ergänzen und auszuführen.
	        
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