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812.
Befinden sich Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug
nimmt, in anderen Akten des Amtogerichts, insbesondere in Nachlaß-, Vormund—-
schafts-, Zwangsversteigerungsakten, so sind beglaubigte Abschriften zu den Grund-
akten nur insoweit zu bringen, als es zur Beurtheilung der Gültigkeit und des
Inhalts der Eintragung erforderlich ist. Im Uebrigen ist auf die Akten unter
kurzer Angabe des Inhalts der Urkunden zu verweisen.
813.
Sind auf Grund derselben Urkunden Eintragungen auf verschiedenen
Grundbuchblättern des Grundbuchamts zu bewirken, so werden die Urkunden
sammt der die Eintragung anordnenden Verfügun, der Entwurf der Eintragung
umd der Vermerk über die Einschreibung zu den Grundakten eines der Blätter
gebracht= In den Grundakten der betheiligten übrigen Blätter sind die Ein-
tragungen in der denselben vorgehefteten Abschrift des Grundbuchblatts — § 16 —.
nachzutragen.
§ 11.
Schriftstücke, die eine Grundstücksabtrennung betreffen, werden zu den
Grundakten des Stammgrundstücks genommen.
15.
Soweit Abschriften von den Unterlagen einer Eintragung zu den Grund-
akten zu bringen sind, hat ihre Anfertigung erst nach der Einschreibung zu erfolgen.
8 16.
Jedem Grundaktenstück ist eine mit römischen Blattzahlen zu versehende
Abschrift des Grundbuchblattes vorzuheften.
Der Grundbuchführer hat dafür einzustehen, daß die Abschrift getren ist.
Er hat auch dafür zu sorgen, daß neue Eintragungen unverzüglich im vollen
Wortlaute nachgetragen werden.
Die Abschriften der einzelnen Eintragungen sind eng an einander zu
reihen und möglichst gedrängt zu schreiben.
Der Grundbuchführer vermerkt unter Beifügung des Anfangobuchstabens
seines Namens am Rande der Abschrift, daß er sie mit der Urschrift verglichen
habe (3. B. verglichen 1).).