Form der
Grundstücks,
aullassung.
Fortsevung.
Ueber-
tragung des
Eigenthums
an buchungs,
freienle
tüceen.
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Die nach Abs. 1—3 dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen können
nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bestimmungen, welche
hiermit in Widerspruch stehen, sind nichtig.
Soweit für einzelne im Fürstenthume bestehende Eisenbahnen in den über
deren Anlegung und Betrieb zwischen Reuß j. L. und anderen Staaten abge-
schlossenen Staatsverträgen die Schadensersatzpflicht in anderer Weise geregelt ist,
bewendet es bei den Bestimmungen dieser Staatsverträge.
Abschnitt III.
Vorschriften zum Sachenrechte.
8 50.
Die Auflassung eines Grundstücks — § 925 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs —, sowic die zur Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts —
& 1012—1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — nach § 873 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche Einigung kann, sofern das Grundstück im Fürstenthume
liegt, von den Betheiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit außer vor dem Grund-
buchamte auch vor einem anderen Amtsgerichte des Fürstenthums oder vor einem
Notar des Fürstenthums erfolgen.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß auch die
Amtsgerichte oder die Notare anderer Bundesstaaten zuständig sind.
Jeder Theil kann verlangen, daß die Auflassung, sowie die Bestellung
eines Erbbaurechts vor dem Grundbuchamte erfolgt.
8 51.
Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen An-
wesenheit beider Theile nicht, wenn das Grundstück durch das Nachlaßgericht
oder einen Notar versteigert worden ist, und die Auflassung noch in dem Ver-
steigerungstermine stattfindet.
8 52.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund-
buche nicht eingetragen ist und in Gemäßheit der Vorschrift der Grundbuch=
ordnung vom 24. März 1897 — §. 90 — nach Landesrecht auch nach der
Uebertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Ver-
äußerers und des Erwerbers erforderlich.