Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

8 24. 
Abschriften von einzelnen Abtheilungen eines Grundbuchblattes unter Weg- 
lassung der übrigen Abtheilungen, sowie Abschriften, die einzelne Eintragungen 
aus einer Abtheilung wiedergeben, während andere noch wirksame Eintragungen 
fehlen, dürfen nicht ertheilt werden. 
§& 25. 
Ueber einzelne, die Eigenthums= oder die Belastungsverhältnisse eines 
Grundstücks betreffende Punkte hat das Grundbuchamt demjenigen, der zur Ein- 
sicht des Grundbuchs berechtigt ist, insbesondere den in § 55 der Grundbuch- 
orduung bezeichneten Personen, auf Verlangen ein Zeugniß auszustellen. Das 
Zeugniß kann auch darüber ertheilt werden, daß bezüglich des Gegenstandes 
einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorliegen oder daß eine bestimmte 
Eintragung nicht erfolgt ist. 
Das Zeugniß soll den Tag der Ausstellung enthalten und mit dem 
Siegel oder Stempel des Amtogerichts versehen sein. 
8 26. 
Soweit die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist, steht auch die Einsicht 
der Grundakten und des Katasters offen, und können Abschriften verlangt werden. 
Insbesondere gilt dies von den Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung 
einer Eintragung Bezug genommen worden ist, sowie von den noch nicht er- 
ledigten Eintragungsanträgen. 
Auf die Ertheilung der Abschriften finden die Vorschriften des § 23 
Anwendung. 
8 27. 
Der Vorstand des Amtsgerichts, oder wo eine besondere Abtheilung für 
Grundbuchsachen besteht, der Abtheilungsvorstand hat die Namen der mit den 
Geschäften des Grundbuchbeamten und des Grundbuchführers betrauten Beamten, 
sowie den Beginn und das Aufhören ihrer Geschäftsführung zu den General- 
akten zu vermerken. 
Bei mehreren Grundbuchbeamten oder Grundbuchführern ist auch die 
Vertheilung der Geschäfte unter sic zu den Generalakten in gleicher Weise zu 
vermerken.
	        
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