Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Auf die Fortsetzung wird da, wo das Grundbuchblatt oder die Abtheilung 
abbricht, durch die in die mittlere Spalte mit rother Tinte zu schreibenden Worte 
„Fortsetzung (VBand . . . Seite . ..“ bingensen Die Fortsetzung erhält in 
rother Tinte die Ueberschrift „Zu Blatt . GBand . . Seite . .. gehörig.“ 
834. 
Jedes Grundbuch ist einschließlich des für spätere Eintragungen offen 
gelassenen Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Besteht das Grund- 
buch aus mehreren Bänden, so beginnt für jeden Band die Seitenzahl von Neuem. 
* 35. 
Für jedes Grundbnuch ist ein alphabetisches Verzeichniß der eingetragenen 
Eigenthümer zu führen. Die Führung des Verzeichnisses liegt dem Grumdbuch= 
führer ob. Das Verzeichniß wird dem Grundbuch angehängt; bei großen Grund-= 
buchbezirken hat dieses Verzeichniß einen besonderen Band zu bilden. 
Das Verzeichniß enthält zwei Spalten (Namen des Eigenthümers, 
Nummer des Grundbuchblattes). Die Spalten dürfen auf einer Seite neben- 
einander zweimal angebracht werden. 
Nach der Veräußerung eines Grundstlicks ist der Name des bisherigen 
Eigenthümers roth zu unterstreichen. Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so 
ist außer dem Namen des bisherigen Eigenthümers auch die Nummer des Blattes 
roth zu unterstreichen. 
Wird ein Grundbuchblatt nach § 33 an anderer Stelle fortgesetzt, so ist 
in dem Verzeichnisse die Fortsetzung anzugeben. 
III. Eintragungen. 
8 36. 
In die erste Abtheilung werden eingetragen: 
1. die Zahl des Foliums, unter welcher das Grundstück in dem Kataster 
verlautbart ist, mit der vorzusetzenden Bezeichnung: Fol. und der nach- 
folgenden: des Katasters. Diese Zahl ist mit rother Tinte einzu- 
schreiben; 
die möglichst allgemein zu fassende Bezeichnung des Grundstücko seiner 
Gattung nach, als: Rittergut, Bauerngut, Mühle, Haus (wenn nicht 
besondere Flurbuchonummem dazu gehören), Haus nebst Zubehör (venn 
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