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eime oder mehrere Flurbuchsnummern dazu gehören), Grundstücks-
verband u. s. w.:
die Eigenschaft des Grundstücks als Gegenstand eines Familienfidei-
kommisses, als Lehngut, Erbzinogut, Erbpachtgut, Laßgut;
4. Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen
(Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Reallasten u. s. w.);
5. die nach Maßgabe von Nr. 2 der Instruktion vom 26. Februar 1887,
das Verhältniß der Berg-, Grund= und Hypothekenbücher zu den gericht-
lichen Grundbüchern betreffend, entstehende Beschränkung am Civil=
eigenthum des Grundstücks:
6. die durch Abschreibung, Zuschreibung oder Vereinigung eintretenden
Aenderungen in dem Bestande des Grundstücks.
§ 37.
Sind auf einem Grundstücke, dar bisher unbebaut war, Gebäude errichtet.
worden, oder ist auf einem seither als bebant eingetragenen Grundstücke der
Abbruch der Gebäude erfolgt, so ist dies von Amtswegen in die erste Abtheilung
einzutragen.
Ist ein nach § 36 Ziffer 4 eingetragenes Recht auf dem Blatte des
belasteten Grundstücks verlautbart, so ist am Rande der Verlantbarung in der
Spalte der Anmerkungen auf die Eintragung durch die Worte hinzuweisen „Ein-
getragen auf Bl... dieses Grundbuchs (des Grundbuchs für... . Abth. I.“
8 38.
Die Verbindung des Katasters mit dem Grumdbuch und die Bezugnahme,
die in diesem auf jenes enthalten ist - § 36 Nr. 1 — hat nicht die Wirkung,
daß das Grundbuchamt außer für das Vorhandensein der im Grundbuch auf-
geführten Grundstücke als Objekte der eingetragenen dinglichen Rechte auch für
Größe, Kulturart und Zahl der Steuereinheiten, oder für den Ertrag, wonach
die Steuereinheiten berechnet sind, einzustehen hat.
* 39.
Wird beschränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt, z. B. durch
Ablösung der Erbzind= oder Erbpachtsqualität, Aufhebung eines Familienfidei-
kommisses u. s. w., so wird die im ersten Eintrage bemerkte Eigenthumsbeschränkung
gelöscht; solches geschieht mittelst besonderen Eintrags, auf welchen neben dem
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