Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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§ 47. 
In die zweite Abtheilung werden eingetragen: 
1. der Eigenthümer unter Angabe des rechtlichen Vorganges, auf Grund 
dessen die Eintragung erfolgt (Auflassung, Erbgang, Zuschlag, Ent- 
eignung u. s. w.) 
der Verzicht des Eigenthümers auf das Eigenthum; 
ein an dem Grundstücke bestehendes Vorkaufsrecht; 
Bestimmunen der im & 1010 Absatz 1, § 2044 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs bezeichneten Art; " 
die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung 
des Grundstücks: 
die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Eigen- 
thümers. 
Auf Antrag des Eigenthümers ist auch der Erwerbopreis einzutragen. 
8 18. 
Wird ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist der Name des bisherigen 
Eigenthümers roth zu unterstreichen. Sind vorher schon andere Eigenthümer 
eingetragen gewesen, die es nicht mehr sind, so sind auch deren Namen, soweit 
es nicht schon geschehen ist, roth zu unterstreichen. 
19. 
Sind Mehrere als Miteigenthüimer einzutragen, so werden sic in der Ein- 
tragung unter Vorsetzung kleiner lateinischer Buchstaben unter einander aufgeführt. 
n — 
S 
8 50. 
Die Eintragung eines Vorkaufsrechts wird in der linken Spalte durch 
das unter die Eintragommmer zu setzende Wort „Vorkauforecht“ besonders 
ersichtlich gemacht. 
8 51. 
In die dritte Abtheilung werden eingetragen: 
1. Erbbaurechte; 
2. Dienstbarkeiten; 
3. Reallasten; 
4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden. 
Wird die Höhe einer für einen Ueberbau oder für einen Nothweg zu 
entrichtenden Rente vertragsmäßig festgestellt oder wird auf eine solche Rente 
verzichtet, so ist dies gleichfalls in die dritte Abtheilung einzutragen.
	        
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