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Die Erklärungen sind vor dem Grundbuchamt zu Protokoll zu geben
oder bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde einzureichen; getrennte Ab-
gabe der Erklärungen ist zulässig.
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
g 53.
Zur Theilung eines in einer ländlichen Flur gelegenen Grundstücks ist
die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich, wenn neue Feld= oder
Wiesenparzellen von weniger als 12 n oder neue Holz= oder Hutungsparzellen
von weniger als 25 a Flächengehalt entstehen.
Auf Antrag des Bezirksausschusses kann das Ministerium, Abtheilung
für das Innerc, in Bezug auf die Fluren einzelner ländlicher Industrieorte diese
Beschränkung der Theilbarkeit aufheben.
Bestehende baupolizeiliche Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
8 54.
Sollen mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt werden, oder
soll ein Grundstück einem anderen Grundstück zugeschrieben werden, so gelten
folgende Vorschriften:
1. Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit
denen das eine Grundstück belastet ist, müssen auf das andere
Grundstück erstreckt werden.
Wenn beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grund-
oder Rentenschulden belastet sind, so ist das Nangverhältniß in
der Weise zu ordnen, daß jede dieser Belastungen fülr beide
Grundstücke den gleichen Rang erhält.
Ein mit einem Vorkaufs= oder Wiederkauferechte belastetes Grund-
stück kann zu einem anderen Grundstück, welches nicht demselben
Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen
werden.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Uebertragung des Eigen-
thums an einem Grundstücke eine Vormerkung eingetragen, so
bedarf die Vereinigung oder Zuschreibung der Zustimmung des-
jenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen ist.
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#n
—
S
Theilung
von Grund.
Vereinigung
und Zu-
schreibung
von Grund-
stüclen.