Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Erklärungen sind vor dem Grundbuchamt zu Protokoll zu geben 
oder bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde einzureichen; getrennte Ab- 
gabe der Erklärungen ist zulässig. 
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung 
oder einer Zeitbestimmung erfolgen. 
g 53. 
Zur Theilung eines in einer ländlichen Flur gelegenen Grundstücks ist 
die Genehmigung des Bezirksausschusses erforderlich, wenn neue Feld= oder 
Wiesenparzellen von weniger als 12 n oder neue Holz= oder Hutungsparzellen 
von weniger als 25 a Flächengehalt entstehen. 
Auf Antrag des Bezirksausschusses kann das Ministerium, Abtheilung 
für das Innerc, in Bezug auf die Fluren einzelner ländlicher Industrieorte diese 
Beschränkung der Theilbarkeit aufheben. 
Bestehende baupolizeiliche Vorschriften werden hierdurch nicht berührt. 
8 54. 
Sollen mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt werden, oder 
soll ein Grundstück einem anderen Grundstück zugeschrieben werden, so gelten 
folgende Vorschriften: 
1. Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit 
denen das eine Grundstück belastet ist, müssen auf das andere 
Grundstück erstreckt werden. 
Wenn beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grund- 
oder Rentenschulden belastet sind, so ist das Nangverhältniß in 
der Weise zu ordnen, daß jede dieser Belastungen fülr beide 
Grundstücke den gleichen Rang erhält. 
Ein mit einem Vorkaufs= oder Wiederkauferechte belastetes Grund- 
stück kann zu einem anderen Grundstück, welches nicht demselben 
Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen 
werden. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Uebertragung des Eigen- 
thums an einem Grundstücke eine Vormerkung eingetragen, so 
bedarf die Vereinigung oder Zuschreibung der Zustimmung des- 
jenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen ist. 
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#n 
— 
S 
Theilung 
von Grund. 
Vereinigung 
und Zu- 
schreibung 
von Grund- 
stüclen.
	        
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