Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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geschrieben: eine Wiedergabe der Ziffern der Geldbeträge und des Zinssatzes in 
der Nebenspalte findet nicht statt. 
Bei Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie bei Natural= 
auszügen oder Naturalrenten, ingleichen bei allen Einträgen, die sich auf eine 
bereits eingetragene Forderung beziehen, wird die Nebenspalte mit horizontalen 
Strichen ausgefüllt. Dabei sind die einzelnen darunter begriffenen Leistungen 
und Abentrichtungen im Eintrage der Forderung nicht speziell auszudrücken, 
sondern es genügt eine allgemeine Bezeichnung. 
8 58. 
Sind mehrere Rechte, deren Eintragung in einer und derselben Urkunde 
bewilligt worden ist, mit gleichem Range in die dritte Abtheilung einzutragen, 
so werden sie in einer Eintragung zusammengefaßt und durch vorgesetzte kleine 
lateinische Buchstaben unterschieden. 
Die Gleichheit des Ranges der Rechte ist am Schlusse der Eintragung 
hervorzuheben. 
* 59. 
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in jeder 
der Eintragungen die Mitbelastung der anderen Grundstücke zu envähnen. Kann 
nach Lage des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist sie 
äum Gegenstand einer besonderen Eintragung zu machen. In der Spalte der 
Anmerkungen ist solchen Falls am Nande der Eintragung des Rechtes auf die 
Mitbelastung durch die Worte „Mitbelastet s. VV. " hinzmoeisen. 
Erlischt eine Mitbelastung, so ist, außer der nach § 40 Abs. 2 der Grund- 
buchordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen am Nande 
der Eintragung des Rechtes zu vermerken: „Mitbelastung erloschen s. Vr. “ 
und dabei das Wort „erloschen“ roth zu unterstreichen. In der Eintragung der 
Mitbelastung, sowie in dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das Wort „Mit- 
belastet“ oder, wenn mehrere Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind, die 
Nummer des Blattes des frei werdenden Grundstücke roth zu unterstreichen. 
*l 60. 
Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in den Bezirken 
verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grundbuchamt die von ihm bewirkte 
Eintragung dem anderen mitzutheilen. Die Mitbelastung ist erst nach Eingang 
der Mittheilung zu verlautbaren.
	        
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