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geschrieben: eine Wiedergabe der Ziffern der Geldbeträge und des Zinssatzes in
der Nebenspalte findet nicht statt.
Bei Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie bei Natural=
auszügen oder Naturalrenten, ingleichen bei allen Einträgen, die sich auf eine
bereits eingetragene Forderung beziehen, wird die Nebenspalte mit horizontalen
Strichen ausgefüllt. Dabei sind die einzelnen darunter begriffenen Leistungen
und Abentrichtungen im Eintrage der Forderung nicht speziell auszudrücken,
sondern es genügt eine allgemeine Bezeichnung.
8 58.
Sind mehrere Rechte, deren Eintragung in einer und derselben Urkunde
bewilligt worden ist, mit gleichem Range in die dritte Abtheilung einzutragen,
so werden sie in einer Eintragung zusammengefaßt und durch vorgesetzte kleine
lateinische Buchstaben unterschieden.
Die Gleichheit des Ranges der Rechte ist am Schlusse der Eintragung
hervorzuheben.
* 59.
Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist in jeder
der Eintragungen die Mitbelastung der anderen Grundstücke zu envähnen. Kann
nach Lage des Falles die Mitbelastung erst später verlautbart werden, so ist sie
äum Gegenstand einer besonderen Eintragung zu machen. In der Spalte der
Anmerkungen ist solchen Falls am Nande der Eintragung des Rechtes auf die
Mitbelastung durch die Worte „Mitbelastet s. VV. " hinzmoeisen.
Erlischt eine Mitbelastung, so ist, außer der nach § 40 Abs. 2 der Grund-
buchordnung erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen am Nande
der Eintragung des Rechtes zu vermerken: „Mitbelastung erloschen s. Vr. “
und dabei das Wort „erloschen“ roth zu unterstreichen. In der Eintragung der
Mitbelastung, sowie in dem Hinweis auf die Mitbelastung ist das Wort „Mit-
belastet“ oder, wenn mehrere Grundstücke als mitbelastet bezeichnet sind, die
Nummer des Blattes des frei werdenden Grundstücke roth zu unterstreichen.
*l 60.
Liegen Grundstücke, die mit einem Rechte belastet werden, in den Bezirken
verschiedener Grundbuchämter, so hat jedes Grundbuchamt die von ihm bewirkte
Eintragung dem anderen mitzutheilen. Die Mitbelastung ist erst nach Eingang
der Mittheilung zu verlautbaren.