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IV. Verfahren bei Eintragungen.
*83.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Grundbuchamts.
Das Grundbuchamt hat die Entscheidung über die auf eine Eintragung
gerichteten Anträge, sowie die Eintragungen selbst möglichst zu beschleunigen.
* 84
Das Grundbuchamt darf eine beantragte Eintragung nicht deshalb be-
anstanden, weil das der Auflassung oder der Eintragungsbewilligung zu Grunde
liegende Rechtogeschäft (Kauf, Darlehen u. s. w.) ungültig oder mangelhaft sei.
Auf Grund der Erklärung oder des Ersuchens einer Behörde soll eine
Eintragung nur erfolgen, wenn die Erklärung oder das Ersuchen ordnungsmäßig
unterschrieben und untersiegelt oder unterstempelt ist.
Ist eine Urkunde von einer außerdeutschen Behörde oder von einer mit
Rfentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes — vergleiche insbesondere
die Staataverträge mit Oesterreich-Ungarn vom 23. Februar 1880 und vom
13. Juni 1881, Reichs-Gesetzblatt 1881, S. 417, 253 ff. — ausgestellt oder be-
glaubigt, so soll, soweit nicht durch Staatsvertrag etwas Anderes bestimmt ist, die
Unterschrift der Behörde oder der Person, sowic deren Befugniß zur Aufnahme
der Verhandlung durch einen Konsul oder Gesandten des Reiches beglaubigt sein.
8 86.
Die Entscheidung über einen Antrag ist urschriftlich unter Angabe des
Tages und Beifügung der Unterschrift oder des Namenszeichens zu dem Antrage
und, wenn die den Antrag enthaltende Urkunde in Urschrift zurückgegeben wird,
unter genauer Bezeichnung der Urkunde zu den Akten zu bringen.
Beruht die Verfügung einer Eintragung auf weiteren Unterlagen, so sind
unter der Verfügung die Aktenstellen anzugeben, in denen sie sich befinden.
8 87.
Stellt sich heraus, daß eine vom Grundbuchamte zur Hebung eines
Hindernisses nach § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung bestimmte Frist nicht au-