Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Steht eine Eintragung, auf Grund deren Worte oder Summen mit rother 
Tinte unterstrichen worden sind, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, 
so sind die rothen Striche, soweit sie sich nach erfolgter Verichtigung des Grund- 
buchs als nicht mehr zutreffend erweisen, durch kleine schräge schwarze Striche 
zu durchkreuzen. 
8 102. 
Sollte wegen eines Versehens während des Schreibens etwas ausgestrichen, 
geändert oder eingeschaltet worden sein, so ist dies am Rande der Eintragung 
in der Spalte der Anmerkungen durch eine von dem Grundbuchbeamten zu 
unterschreibende und mit der Angabe des Tages zu versehende Bemerkung zu 
rechtfertigen. 
§ 103. 
Der Grundbuchführer hat über die im Grundbuche vorgenommenen Ein- 
schreibungen nach dem unter Il. beigefügten Muster ein Tagebuch zu führen. 
8 104. 
Die im § 55 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Bekanntmachung der 
Eintragung an die Betheiligten erfolgt durch Mittheilung einer Abschrift der 
Eintragung in Form einer Urkunde. In der Mittheilung ist zugleich das Blatt 
des Grundstücks, die Abtheilung, in der die Eintragung bewirkt ist, die Ein- 
tragungsnummer und der Name des Eigenthümers — bei einem Eigenthums- 
wechsel der Name des bisherigen Eigenthümers — anzugeben. Ein Entwurf 
wird nicht zu den Akten gebracht. 
Die Bekanntmachung wird auf Verfügung des Grundbuchbeamten von 
dem Grundbuchführer erlassen. Auf deren Vollziehung findet § 23 Absatz 3 
Amwvendung. 
Die Bekanntmachung hat alsbald und jedenfalls vor dem Ablauf einer 
Woche nach der Einschreibung zu geschehen: den Tag der Absendung hat der 
Grundbuchführer zu den Grundakten zu vermerken. 
8 105. 
Verzichtet der Eigenthümer eines Grundstücks auf das Eigenthum, so hat 
das Grundbuchamt an das Ministerium, Abtheilung für die Finanzen, Bericht 
zu erstatten. 
4.
	        
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