Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 100. 
Von jeder Eintragung eines nenen Eigenthümers ist die Gemeinde, in 
deren Bezirk das Grundstück liegt und wenn auf dem Grundstück Landrenten 
haften, die Fürstliche Landrentenbank, weim das Grundstück mit einer Hypothek, 
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu Gunsten der Landessparkasse belastet 
ist, das betreffende Sparkassendirektorium, wenn auf dem Grundstücke Parochial- 
oder Schullasten eingetragen sind, das Pfarramt oder der Schulvorstand kosten- 
frei zu benachrichtigen. 
8 107. 
So lange auf dem Blatte eines Grundstücks die Einleitung eines Ent- 
eigmungsverfahrens nach § 73 verlautbart ist, hat das Grundbuchamt die für 
das Verfahren zuständige Behörde von jeder Eintragung, durch welche das von 
der Enteignung betroffene Grundstück oder Recht berührt wird, kostenfrei zu 
benachrichtigen. 
Dypotheken-, Grundschuld- und Nentenschuldbriefe. 
10. 
Der Hypothekenbrief erhält am Kopfe das Landeswappen und führt die 
Ueberschrift: „Fürstlich Reußischer j. L. Hypothekenbrief.“ 
Unter der Ueberschrift ist der Betrag der Forderung, für welche die 
Hypothek besteht, in Ziffern anzugeben. 
Außerdem hat der Hypothekenbrief auf der ersten Seite in einer auf- 
gedruckten Bemerkung augenjällig den Hinweis darauf zu enthalten, daß ohne 
den Brief der Gläubiger über die Hypothek nicht verfügen, auch mit dem Briefe 
von Unberechtigten Mißbrauch getrieben werden kann, sowie daß die vorgeschriebe- 
nen Benuachrichtigungen in Bezug auf das verbriefte Recht nur an den im 
Grundbuche eingetragenen Berechtigten erfolgen. 
§ 109. 
Der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen ist im Wortlaut 
in den Brief aufzunehmen. 
8 110. 
Das belastete Grundstück ist in dem Briefe entsprechend dem § 36 Nr. 1 
bis 3 zu bezeichnen.
	        
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