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8 100.
Von jeder Eintragung eines nenen Eigenthümers ist die Gemeinde, in
deren Bezirk das Grundstück liegt und wenn auf dem Grundstück Landrenten
haften, die Fürstliche Landrentenbank, weim das Grundstück mit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu Gunsten der Landessparkasse belastet
ist, das betreffende Sparkassendirektorium, wenn auf dem Grundstücke Parochial-
oder Schullasten eingetragen sind, das Pfarramt oder der Schulvorstand kosten-
frei zu benachrichtigen.
8 107.
So lange auf dem Blatte eines Grundstücks die Einleitung eines Ent-
eigmungsverfahrens nach § 73 verlautbart ist, hat das Grundbuchamt die für
das Verfahren zuständige Behörde von jeder Eintragung, durch welche das von
der Enteignung betroffene Grundstück oder Recht berührt wird, kostenfrei zu
benachrichtigen.
Dypotheken-, Grundschuld- und Nentenschuldbriefe.
10.
Der Hypothekenbrief erhält am Kopfe das Landeswappen und führt die
Ueberschrift: „Fürstlich Reußischer j. L. Hypothekenbrief.“
Unter der Ueberschrift ist der Betrag der Forderung, für welche die
Hypothek besteht, in Ziffern anzugeben.
Außerdem hat der Hypothekenbrief auf der ersten Seite in einer auf-
gedruckten Bemerkung augenjällig den Hinweis darauf zu enthalten, daß ohne
den Brief der Gläubiger über die Hypothek nicht verfügen, auch mit dem Briefe
von Unberechtigten Mißbrauch getrieben werden kann, sowie daß die vorgeschriebe-
nen Benuachrichtigungen in Bezug auf das verbriefte Recht nur an den im
Grundbuche eingetragenen Berechtigten erfolgen.
§ 109.
Der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen ist im Wortlaut
in den Brief aufzunehmen.
8 110.
Das belastete Grundstück ist in dem Briefe entsprechend dem § 36 Nr. 1
bis 3 zu bezeichnen.