Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Hin dem Falle der 88 55 und 56 wegen der verhältnißmäßigen 
Geringfügigkeit seines Rechts oder des zu veräußernden Grund- 
stückstheils, 
in den Fällen der §§ 57 und 58 wegen der verhältnißmäßigen 
Geringfügigkeit der Entschädigungssumme 
ein Nachtheil offenbar nicht zu besorgen ist. 
Erstreckt sich das Recht, dem gegenüber die Unschädlichkeit festgestellt 
werden soll, zugleich auch auf andere Grundstücke, so ist bei der Prüfung der 
Unschädlichkeit die Gesammtheit der belasteten Grundstücke als ein Grundstück 
zu behandeln. 
1# 
8 60. 
Durch die Feststellung der Un hadichteit wird die nach § 19 der Grund- 
buchordnung vom 24. März 1897 erforderliche Einwilligung ersetzt. 
Die Vorschriften der §§ 42—44 der Grundbuchordnung finden keine 
Amwendung. « 
§ut. 
DicVorfchriftcndch55—59sindcnanchAsnvcndnnganfLastcndes 
öffentlichen Rechts. 
8 62. 
Die Feststellung der Unschädlichkeit erfolgt auf Antrag. 
Der Grundbuchrichter hat über den Antrag nach Vornahme der noth- 
wendigen Erörterungen unter Berücksichtigung aller Verhältuisse nach freier 
Ueberzeugung Entscheidung zu treffen. 
63. 
Der Beschluß, durch den die Unschädlichkeit festgestellt wird, ist dem 
Antragsteller zuzustellen. 
er Beschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. 
2 den Beschluß, der die Feststellung der Unschädlichkeit ablehnt, 
findet das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der 72 ff. der Grund- 
buchordnung vom 24. März 1897 statt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. 
8 64. 
Die auf Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgten Eintragungen 
in das Grundbuch sind den aus dem Grundbuche ersichtlichen Personen, deren 
Recht durch die Eintragung betroffen wird, bekannt zu machen. 
3 
Fortsetzung. 
Fortsebung. 
Fortsehung. 
Forlietzung. 
Fortsetzung.
	        
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