Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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3. der § 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Der Hülfsbau gilt als Bestandtheil des berechtigten Berg- 
werks, oder, wenn die Eigenthümer mehrerer Bergwerke sich zur 
gemeinschaftlichen Anlage eines Hülfsbaues vereinigt und keine 
andere Vereinbarung getroffen haben, als Bestandtheil der be- 
rechtigten Bergwerke. Es bedarf, wenn der Hülfsbanberechtigte 
den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch. 
1. der § 85 erhält als Absaß 1 folgende Vorschrift: 
Soweit dieser Titel nicht ein Anderes bestimmt, sind die durch 
Anstellung eines Vertreters entstehenden Rechtsverhältnisse nach 
den Allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag 
zu beurtheilen. 
5. der § 105 erhält als Absaß 2 folgenden Zusatz: 
Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf diese Wissenschaft 
in dreißig Jahren von der Entstehung des Schadens an. 
867. 
Für die bestehenden Realgewerbeberechtigungen und sonstigen Realgerecht- 
same gelten, wenn für diese Rechte ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, 
die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften, soweit nicht für solche ein 
Anderes bestimmt ist. 
Ist für sie ein besonderes Grundbuchblatt nicht angelegt, so bestimmen 
sich Enwerb, Uebertragung und Aupfhebung solcher Rechte nach den entsprechenden 
Vorschriften über Rechte an Grumdstücken. 
8 68. 
1. Die Begründung neuer Ettyachureche ist unzulässig. 
2. Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestehenden Erbpachtmechto gelten folgende Vorschriften: 
ua. eine Vereinbarung, daß der Erwerb oder die Belastung des 
Erbpachtrechts an die Zustimmung des Erbverpächters gebunden 
ist, hat Dritten gegenüber nur dann Wirksamkeit, wenn sie ihnen 
bekannt oder aus dem Grundbuche ersichtlich ist. 
Hist eine Belastung des Erbpachtrechts mit Zustimmung des Erb- 
verpächters erfolgt, so kann derselbe weder der Zwangsvollstreckung 
S 
Realgerecht. 
same. 
Erbpacht, 
recht.
	        
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