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Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths sind alobald nach ihrer Wahl
von dem Gemeindevorstande in Pflicht zu nehmen.
Bei der Verpflichtung hat der Gemeindevorstand dieselben auf die ihnen
oblicgenden Pflichten hinzuweisen, auch darauf aufmerksam zu machen, daß sie
die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt gegebenen Thatsachen geheim
zu halten haben.
Ein Druckexemplar der gegenwärtigen Verfügung und der derselben
unter angefügten Dienstamweisung ist jedem Mitglicde des Gemeindewaisen-
raths bei dessen Inpflichtnahme auszuhändigen.
Von der Wahl und Verpflichtung der Mitglieder des Gemeindewaisen-
raths hat der Gemeindevorstand dem zuständigen Vormmmdschaftsgerichte unge-
säumt Mittheilung zu machen.
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Der Gemeindewaisenrath soll die ihm obliegenden Geschäfte im unmittel-
baren Verkehr mit den Behörden, anderen Gemeindewaisenräthen und den be-
theiligten Personen erledigen.
Besteht der für eine Gemeinde bestellte Gemeindewaisenrath aus mehreren
Gemeindemitgliedern — § 120 des Ausführungggesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch —, so hat der Gemeindevorstand die an den Gemeindewaisenrath ohne
nähere Bezeichnung einer Person gerichteten Schreiben und Aufragen entgegen-
zunehmen und den örtlich zuständigen Mitgliedern des Gemeindewaisenraths zu
üÜbermitteln.
Bilden die Mitglieder des Gemeindewaisenraths in einer Gemeinde ein
Kollegium, so steht die nach Abs. 2 dem Gemeindevorstande zugewiesene Befugniß
dem Vorsitzenden des Kollegiums zu.
* 1.
Bei Behinderung, sowie bei dem vorzeitigen Ausscheiden des Gemeinde-
waisenraths hat der Stellvertreter einzutreten.
Als behindert ist insbesondere der Gemeindewaisenrath anzusehen, wenn
ein Vormund, Pfleger oder Inhaber der elterlichen Gewalt mit ihm in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder
in der Seitenlinic bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.