Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Ist das Lichtrecht in Bezug auf ein Fenster ohne eine Bestimmung ge- 
stattet, so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichts vom freien Himmel nicht 
weiter, als bis zur Höhe eineo halben rechten Winkels von der Sohlbank des 
Fensters aufwärts entzogen werden. 
Ist das Lichtrecht einem Gebäude ohne nähere Bestimmung gestattet, so 
ist die Höhe des halben rechten Winkels nach den Lichtöffnungen im Erdgeschoß 
zu bemessen. 
8 70. 
Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, die Herstellung von Anlagen, 
durch welche die bezweckte Aussicht entzogen oder geschmälert wird, auf dem 
belasteten Grundstücke zu untersagen. 
8 80. 
Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu 
haben, enthält auch das Lichtrecht, nicht aber das Recht der Aussicht. 
§ 81. 
Das Recht des Fußsteigs umfaßt die Befugniß, auf dem Steige zu 
gehen und, soweit es die Oertlichkeit gestattet, darauf Lasten zu tragen und sich 
von Menschen tragen zu lassen. 
§5 82. 
Das Recht des Fahnvegs umfaßt zugleich das Recht des Jußsteigs. 
Der Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren, reiten und Vieh führen, nicht 
aber schwere Lasten schleifen oder freigelassenes Vieh treiben. 
Besteht das Recht des Fahrwegs als Durchfahrt durch einen Thorweg, 
so kann der Berechtigte jede Verengerung oder Erniedrigung der Thorc verbieten, 
es sei denn, daß durch eine solche Veränderung das Interesse des Berechtigten 
nicht beeinträchtigt wird. 
8 63. 
Das Recht des Viehtreibens umfaßt die Befugniß, freigelassenes Vieh 
über das Grundstück zu treiben. 
Das Recht des Viehtreibens umfaßt nicht das Recht des Fahrwegs oder 
das Recht des Fußwegs.
	        
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