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In den Sitzungen sind besondere Wahrnehmungen, welche das Vormund-
schaftsgericht oder Betheiligte oder die Gemeindewaisenräthe selbst über die zur
Zuständigkeit der Gemeindewaisenräthe gehörenden Angelegenheiten gemacht haben,
zur Sprache zu bringen.
Der Vormundschaftorichter hat hierbei den Gemeindewaisenräthen jede
erforderliche Belehrung zu ertheilen, insbesondere auch vorgekommene unrichtige
Amtoführung zu erörtern.
Auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts haben die Gemeindewaisenräthe
die Listen, deren Führung ihnen nach § 4 der Dienstamveisung obliegt, mit zur
Stelle zu bringen, um event. Auskunft auo solchen sofort zu ertheilen.
Den Vorsitz in der Sitzung führt der Vormundschaftsrichter: er hat über
die Sitzung ein Protokoll aufzunehmen.
§ 7.
Die Gemeindevorstände haben den Gemeindewaisenräthen von allen ihnen
bekannten Umständen, die für die Beaufsichtigung von minderjährigen Personen
erheblich sind, mögen diese letzteren unter elterlicher Gewalt stehen oder be-
vormundet sein, Nachricht zu geben.
88.
Die Vormundschaftsgerichte haben den Gemeindewaiseuräthen ehemöglichst
und spätestens bis zum 1. März 1900 nach dem Formulare des § 4 der Dienst-
amweisung Mittheilung über die anhängigen Vormundschaften zu machen, auf
Grund deren die Gemeindewaisenräthe die von ihnen nach der Dienstamveisung
zu führenden Listen einrichten können.
Die Listen sind durch die Gemeindewaisenräthe bis zum 1. April 1900
fertig zu stellen.
89.
Die §§ 3—3 dieser Verordnung treten mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche,
die §§ 1 und 2 treten mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Gera, den 18. November 189y.
fürstlich Reuß-Pl. Ministerium,
Abtheilungen
für das Innere und für die Jultiz.
v. Hinüber. K. Graesel.