Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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In den Sitzungen sind besondere Wahrnehmungen, welche das Vormund- 
schaftsgericht oder Betheiligte oder die Gemeindewaisenräthe selbst über die zur 
Zuständigkeit der Gemeindewaisenräthe gehörenden Angelegenheiten gemacht haben, 
zur Sprache zu bringen. 
Der Vormundschaftorichter hat hierbei den Gemeindewaisenräthen jede 
erforderliche Belehrung zu ertheilen, insbesondere auch vorgekommene unrichtige 
Amtoführung zu erörtern. 
Auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts haben die Gemeindewaisenräthe 
die Listen, deren Führung ihnen nach § 4 der Dienstamveisung obliegt, mit zur 
Stelle zu bringen, um event. Auskunft auo solchen sofort zu ertheilen. 
Den Vorsitz in der Sitzung führt der Vormundschaftsrichter: er hat über 
die Sitzung ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 7. 
Die Gemeindevorstände haben den Gemeindewaisenräthen von allen ihnen 
bekannten Umständen, die für die Beaufsichtigung von minderjährigen Personen 
erheblich sind, mögen diese letzteren unter elterlicher Gewalt stehen oder be- 
vormundet sein, Nachricht zu geben. 
88. 
Die Vormundschaftsgerichte haben den Gemeindewaiseuräthen ehemöglichst 
und spätestens bis zum 1. März 1900 nach dem Formulare des § 4 der Dienst- 
amweisung Mittheilung über die anhängigen Vormundschaften zu machen, auf 
Grund deren die Gemeindewaisenräthe die von ihnen nach der Dienstamveisung 
zu führenden Listen einrichten können. 
Die Listen sind durch die Gemeindewaisenräthe bis zum 1. April 1900 
fertig zu stellen. 
89. 
Die §§ 3—3 dieser Verordnung treten mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche, 
die §§ 1 und 2 treten mit der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. 
Gera, den 18. November 189y. 
fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, 
Abtheilungen 
für das Innere und für die Jultiz. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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