Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Der Gemeindewaisenrath soll sich, um der ihm gestellten Aufgabe genügen 
zu können, eine möglichst umfassende Kenntniß der Verhältnisse seiner Bezirks- 
eingesessenen verschaffen. 
Derselbe soll sich zu diesem Zwecke insbesondere mit den Gemeinde- 
vorständen in Verbindung setzen und, soweit im Einzelfalle erforderlich, mit 
Geistlichen und Lehrern. 
Insoweit der Gemeindewaisenrath über von ihm zu fassende Entschließungen 
im Zweifel ist, hat derselbe sich weitere Information von dem Vormundschafts- 
gerichte durch mündliche Besprechung einzuholen. 
§ 1. 
Der Gemeindewaisenrath hat eine Liste nach dem aus der Anlage ! 
ersichtlichen Muster zu führen. 
Formulare zu dieser Liste werden bei dem Vormundschaftsgerichte vor- 
räthig gehalten und dem Gemeindewaisenrathe kostenlos nach Bedarf überwiesen. 
Die Eintragungen in die Liste erfolgen auf Grund der von den Gerichten 
ertheilten Nachrichten und sonstiger Erkundigungen. 
Die Mündel und Pflegebefohlenen werden nach dem Alphabet eingetragen. 
Für jeden Buchstaben ist deshalb ein besonderer Bogen oder eine besondere 
Lage von Bogen vorzusehen; auf der ersten Seite des Bogens oder der Lage 
von Bogen ist der Buchstabe augenfällig anzugeben. 
Reichen die Bogen oder mehrere Lagen von Bogen nicht mehr aus, so ist 
ein weiterer Bogen oder eine weitere Lage von Bogen vor dem nächsten Buch- 
staben einzuheften. 
Die Eintragungen erfolgen unter laufenden Nummern Spalte 1. 
Die Nummern beginnen bei jedem Buchstaben mit Eins. Unter die Nummer 
ist das Aktenzeichen des Vormundschaftsgerichto zu setzen. 
In Spalte 2 wird der Familienname des Mündels oder Pflegebefohlenen 
vorangestellt; die Vornamen, Tag und Jahr der Geburt sind anzufügen. Wenn 
in einem größeren Orte der Gemeindewaisenrath einen abgegrenzten Bczirk 
äugewiesen erhalten hat, so ist die Angabe der Wohnung beizufügen: ein solcher 
Vermerk ist ebenso wie die Angabe des Grundes der Vormumdschaft oder Pfleg- 
schaft auf eine besondere Zeile zu bringen. 
Stehen mehrere in dem Bezirke sich aufhaltende Geschwister unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft, so werden sie in einer Eintragung zusammengefaßt.
	        
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