Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Der Gemeindewaisenrath ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte von 
Fällen, in denen eine Vormundschaft, Gegenvormundschaft, Pflegschaft oder 
Beistandschaft neu einzuleiten ist, Anzeige zu erstatten: 
oder 
wenn Gefahr im Verzuge ist 
wenn er Grund hat anzunehmen, daß der Vormundschaftsrichter von 
dem Falle, welcher die Einleitung erforderlich macht, keine Kenntniß 
erhalten hat, insbesondere, wenn er nicht in der üblichen Zeit Auf- 
forderung zur Bencnnung eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers 
oder Beistandes erhalten hat. 
Die hauptsächlichsten Fälle, in denen eine Vormundschaft oder Pflegschaft 
einzuleiten ist, sind folgende: 
I. ein Vormund ist zu bestellen: 
1. für einen Minderjährigen, wenn dieser nicht unter elterlicher Gewalt 
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steht oder wenn die Eltern weder in den die Person, noch in den das 
Vermigen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minder- 
jährigen berechtigt sind oder wenn der Familienstand desselben nicht 
zu ermitteln ist — § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —, somit 
insbesondere: 
u. für Ganzwaisen, sofern sie nicht an Kindesstatt angenommen 
ind — §§ 1757, 1679 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — 
b. für Halbwaisen, wenn der überlebende Vater oder die über- 
lebende Mutter die elterliche Gewalt verwirkt hat oder diese 
letztere ruht 1076, 1677, 1680, 1686, 1696, 1697 des 
Bürgerlichen Gesetzbouchs: 
. für uneheliche Kinder — § 1707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —; 
dl. für Findelkinder — § 1773 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —: 
für einen Volljährigen, wenn das Vormundschaftsgericht zur Ab- 
wendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermügens 
eines Volljährigen, dessen Entmündigung beantragt ist, die Bestellung 
eines vorläufigen Vormundes für erforderlich erachtet: 
ll. ein Pfleger ist zu bestellen: 
#u. für einen nicht unter Vormundschaft stehenden Volljährigen, und 
zwar entweder für seine Person oder sein Vermögen, wenn er 
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