Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

354 
in Folge körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten nicht zu 
besorgen vermag — § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —: 
für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt 
ist, wenn dessen Vermögendangelegenheiten der Fürsorge bedürfen 
§* I! des Bürgerlichen Gesetzbuchs : 
für eine Leibeofrucht zur Wahrnehmung ihrer künftigen Rechte, 
wenn diese einer Fürsorge bedürfen und das Kind, wenn es 
bereito geboren wäre, nicht unter elterlicher Gewalt stehen 
würde — § 1912 des Bürgerlichen Gesetzounchs 
□ 
Cap. W. 
Vorschlag von Vormündern. 
88. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte eine für die 
Stellung als Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines 
Familienrathes geeiguete Person vorzuschlagen. 
Die Vorschläge erfolgen auf vorgängige Aufforderung des Vormund= 
schaftsgerichts oder gleichzeitig mit der nach (up. VI zu erstattenden Anzeige. 
5 9. 
Zu prüfen ist hierbei: 
1. ob eine der von dem Gesege besonders berufenen Personen vor- 
handen ist; 
2. ob die berufene oder sonst ausgewählte Person fähig, geeignet, 
bereit ist. 
10. 
Nach dem Gesetze sind berufen — § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —: 
1. wer vom Vater als Vormund benannt ist; 
2. wer von der ehelichen Mutter als Vormund benannt ist; 
3. der Groszvater von väterlicher Seite; 
1. der Großvater von miltterlicher Seite, 
und zwar nach der vorstehenden Neihenfolge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.