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in Folge körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermag — § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —:
für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt
ist, wenn dessen Vermögendangelegenheiten der Fürsorge bedürfen
§* I! des Bürgerlichen Gesetzbuchs :
für eine Leibeofrucht zur Wahrnehmung ihrer künftigen Rechte,
wenn diese einer Fürsorge bedürfen und das Kind, wenn es
bereito geboren wäre, nicht unter elterlicher Gewalt stehen
würde — § 1912 des Bürgerlichen Gesetzounchs
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Cap. W.
Vorschlag von Vormündern.
88.
Der Gemeindewaisenrath hat dem Vormundschaftsgerichte eine für die
Stellung als Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines
Familienrathes geeiguete Person vorzuschlagen.
Die Vorschläge erfolgen auf vorgängige Aufforderung des Vormund=
schaftsgerichts oder gleichzeitig mit der nach (up. VI zu erstattenden Anzeige.
5 9.
Zu prüfen ist hierbei:
1. ob eine der von dem Gesege besonders berufenen Personen vor-
handen ist;
2. ob die berufene oder sonst ausgewählte Person fähig, geeignet,
bereit ist.
10.
Nach dem Gesetze sind berufen — § 1776 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —:
1. wer vom Vater als Vormund benannt ist;
2. wer von der ehelichen Mutter als Vormund benannt ist;
3. der Groszvater von väterlicher Seite;
1. der Großvater von miltterlicher Seite,
und zwar nach der vorstehenden Neihenfolge.