Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Vor den Genannten darf zum Vormunde einer Frau ihr Ehemann, zum 
Vormunde eines unehelichen Kindes dessen Mutter bestellt werden. 
Bei der Bevormundung eines Volljährigen fallen die zu 1, 2 Genannten 
weg und den unter 3, 4 Genannten gehen außer der ehelichen Mutter in fol- 
gender Reihenfolge vor: der Ehegatte, der Vater, die Mutter. 
Die Benennung eines Vormundes durch den Vater oder die Mutter gilt 
als Berufung, wenn sie in Form einer letztwilligen Verfügung geschehen ist. 
Eine berufene Person ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen — § 9 
Ziffer 2 — erfüllt sind, vor allen anderen vorzuschlagen. Will sie der Gemeinde- 
waisenrath übergehen, so muß er den Grund, der die lUebergehung rechtfertigt, 
dem Vormundschaftsgerichte mittheilen. 
§ II. 
Unfähig sind Kinder, Wahnsinnige, Eutmündigte, nicht aber Frauen 
— § 1780 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —. 
Außerdem sollen nicht bestellt werden: Minderjährige und Personen, die 
vorläufig unter Vormundschaft gestellt sind oder einen Pfleger für ihrr Ver- 
mögensangelegenheiten erhalten haben, die in Konkurs verfallen sind oder die 
die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben; ebenso diejenigen, die vom Vater 
oder der Mutter durch letztwillige Verfügung auggeschlossen sind — § 1781, 1782 
des Bilrgerlichen Gesetzbucho —. 
Eine Ehefrau bedarf der Eimwilligung des Ehemannes, wenn dieser nicht 
der Vater des Mündels ist oder nicht selbst bevormundet werden soll — § 1783 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
12. 
Ob eine Person geeignet ist, ist zunächst nach ihren persönlichen und 
Vermögensverhältnissen zu beurtheilen; vorliegende besondere Umstände sind zu 
beachten, so: häufige oder längere Abwesenheit, Unabkömmlichkeit im Geschäft, 
Kränklichkeit, Widerspruch der Interessen. 
Die Mutter eines außerehelichen Rindes kann in erster Linie als Vor- 
mund bestellt werden, aber nur dann, wenn sie weder sittlich verkommen, noch 
durch ihre Lebensstellung an einer ordentlichen Erziehung des Kindes ver- 
hindert ist. 4 
Unter den geeigneten Personen sind Verwandte und Verschwägerte in 
erster Linie zu berücksichtigen.
	        
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