Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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nach § 1866: 
der Vormund des Müindels: 
wer nach §§ 1781, 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll; 
wer nach Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels 
von der Pflegschaft ausgeschlossen ist. 
## — 
nach § 1867: 
wer mit einem Mündel weder venvandt noch verschwägert ist, es sei denn, 
daß er von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels benannt, 
oder von dem Familienrath oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden ausgewählt 
worden ist: 
nach § 1869 
ist Niemand verpflichtet, das Amt des Mitgliedes eines Familienraths zu 
übernehmen. 
Cap. V. 
Aeberwachung der Erziehung von Mündeln. 
§ 15. 
Der Gemeindewaisenrath hat darüber zu wachen, daß die Vormünder der 
in seinem Bezirke sich aufhaltenden Mündel für die Person der Mündel, ins- 
besondere für die Erziehung und körperliche Pflege derselben pflichtmäßig Sorge 
tragen; er hat insbesondere sein Augenmerk darauf zu richten, daß die Mündel 
in Zucht und Sitte aufwachsen und eine angemessene Ausbildung erhalten. 
Hiervon hat sich der Gemeindewaisenrath durch Besuche des Mündels, die 
jährlich wiederholt vorzunehmen sind, sowie durch Erkundigungen bei Vormündern, 
Geistlichen, Lehrern und bei sonstigen zuverlässigen Personen, die Auskunft zu 
ertheilen vermögen, zu überzeugen. 
Erscheint ihm die Anordnung einer Zwangserziehung geboten, so hat er 
unverzüglich den Vormundschaftsgerichte Anzeige zu erstatten. 
* 16. 
Ein Recht zum eigenen Einschreiten steht dem Gemeindewaisenrathe nicht 
zu, wohl aber ist er verpflichtet, den Vormund aufmerksam zu machen und sich
	        
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