Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die einzelnen Bände sollen in der Regel nicht mehr als 300 Blätter 
enthalten, und sind am Rücken mit fortlaufenden Nummern in römischen Zahlen 
und mit der Bezeichnung „Vereinsregister“ bezw. „Güterrechtsregister“ zu versehen. 
Jeder Band erhält ein Titelblatt mit der Aufschrift: 
„Vereinsregister des Fürstl. Amtsgerichto 
Band . . .“ 
bezw. 
„Güterrechtsregister des Fürstl. Amtsgerichts 
Band “ 
sowie die Angabe, an welchem Tage der Band für Eintragungen eröffnet ist. 
Der Band ist mit fortlaufenden arabischen Seitenzahlen zu versehen; die 
Gesammtzahl der Seiten am Schlusse des Bandes ist vom Richter mit Unter- 
schrift und Siegel zu beglaubigen. 
8 2. 
Nehmen die einen Verein betressenden Eintragungen voraussichtlich mehr 
als 2 gegenüberstehende Seiten — Beilage 1 § 8 — in Anspruch, so können für 
den Verein mehrere unmittelbar aufeinander solgende Seiten freigelassen werden. 
Ist der für einen Verein freigelassene Raum vollgeschrieben, so haben 
weitere Eintragungen auf den nächsten freien, sich gegenüber stehenden Seiten 
zu erfolgen. 
Am Ende der vollgeschriebenen Seiten ist auf die in Benntzung ge- 
nommenen neuen Seiten und ü#lber diesen auf die Seiten, welche die vorher- 
gehenden Eintragungen enthalten, zu verweisen. 
Diese Vorschriften finden auf die Führung des Güterrechtsregisters — 
Beilage 1 § 12 — entsprechende Amvendung. 
§& 3. 
Im alphabetischen Verzeichnisse zum Güterrechtsregister ist außer dem 
Vor= und Zunamen des Ehemannes auch dessen Wohnort anzugeben. 
84. 
Werden Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister oder An- 
träge auf Eintragungen in das Güterrechtsregister persönlich bei Gericht erklärt, 
so ist das Protokoll in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts 
aufzunehmen.
	        
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