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Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Ge-
richtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtskenntniß
nicht zu erwarten ist.
5.
Die Verfügung auf die Anmeldungen und auf alle das Register be-
treffenden Gesuche und Anträge liegt dem Nichter ob.
Die Verfügung des Amtsgerichts, durch welche der Wortlaut der Ein-
tragung festgestellt wird, ist vom Richter zu unterschreiben.
8 6.
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken
und die Veröffentlichung der verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.
87.
Die Eintragungen in die Register sind deutlich und ohne Abkürzung
zu schreiben.
In den Registern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueberschreiben
oder durch Rasuren nicht vorkommen.
Die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtig-
keiten — Beilage l § 5 Abs. 2 — darf nur auf Grund einer gerichtlichen Ver-
fllgung erfolgen.
Die Berichtigung des Vereinsregisters ist dem Vorstande, den Liquidatoren
oder dem Konkuroverwalter des Vereins, die Berichtigung des Gilterrechtsregisters
den Ehegatten bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung
einen offenbar umwesentlichen Punkt der Eintragung betriftt.
g 8.
Tag, Monat und Jahr jeder Eintragung ist vor der Eintragung zu
vermerken.
§* 9.
Jede Eintragung, durch welche eine frühere Eintragung geändert oder
gelöscht wird, ist in der Spalte Bemerkungen mit einer Verweisung auf die
Nummer der früheren Eintragung zu versehen.
In gleicher Weise ist neben der früheren Eintragung in der Spalte Be-
merkungen auf die spätere Eintragung durch einen geeigneten Vermerk — z. B.